BGH,
Beschl. v. 16.1.2007 - 4 StR 524/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 524/06
vom
16.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16.01.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 22. März 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der
Urteilsgründe der tateinheitlich begangenen
vorsätzlichen (einfachen) Körperverletzung schuldig
ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in
Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit
gefährlicher Körperverletzung und mit
gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall
II. 1 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: zwei Jahre
Freiheitsstrafe) sowie wegen hierzu in Tatmehrheit stehender weiterer
tateinheitlich zusammentreffender Straftaten (Fall II. 2 der
Urteilsgründe, Einzelstrafe: neun Monate Freiheitsstrafe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und gegen ihn eine isolierte Sperre
für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jah-
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ren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt
lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist sich
das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung im Fall II. 1 der Urteilsgründe
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem
Angeklagten und dem sich in das Fahrzeug des Angeklagten beugenden
Polizeibeamten G. , der den Angeklagten an einer Weiterfahrt hindern
wollte, zunächst zu einer Rangelei. G. versuchte die
Handbremse zu ziehen und kam hierbei quer im vorderen Innenraum des
Fahrzeugs zu Liegen. Im weiteren Verlauf der körperlichen
Auseinandersetzung gelang es dem Angeklagten, sein Fahrzeug
rückwärts in Gang zu setzen, so dass es
schließlich gegen eine Böschung stieß.
Durch den Anstoß fiel der Polizeibeamte aus dem Fahrzeug auf
einen Gehweg; er erlitt „bei diesem Vorgang“ unter
anderem einen Bruch des Brustbeins, eine Schwellung am rechten Auge,
Schürfwunden am Armgelenk und Prellungen mehrerer Rippen.
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b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen
Körperverletzung nicht belegt. Die hier allein in Betracht
kommende Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
(„mittels einer Waffe oder eines anderen
gefährlichen Werkzeugs“) setzt voraus, dass die
Körperverletzung durch ein von Außen auf den
Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches
Tatmittel verursacht wird (vgl. Senat NZV 2006, 270, 271/272; NZV 2006,
483, 484 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB];
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 7; a.A. KG
NZV 2006, 111 mit Anm. Krüger). Zwar ist ein fahrendes
Kraftfahrzeug, das zur Verletzung ei-
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ner Person eingesetzt wird, als ein gefährliches Werkzeug im
Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die Feststellungen ergeben jedoch
nicht, dass die Verletzungen des Polizeibeamten durch eine Einwirkung
des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht worden sind.
Soweit er sich diese - was unklar bleibt - bei dem Sturz aus dem
Fahrzeug zugezogen hat, wäre der
Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Aufprall
auf den Gehsteig und nicht „mittels“ des
Kraftfahrzeugs eingetreten (vgl. Senat aaO).
c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand
einer (einfachen) Körperverletzung gemäß
§ 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur Verfolgung
erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht
gestellt worden (vgl. Bl. 28 d.A.). Der Senat ändert daher den
Schuldspruch entsprechend ab.
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2. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat auf den Bestand des Strafausspruchs
keine Auswirkung. Der Senat schließt aus, dass das
Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der
Körperverletzungshandlung die im Fall II. 1 der
Urteilsgründe festzusetzende Einzelstrafe, die dem nach den
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des
§ 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen war, niedriger bemessen
hätte. Zwar hat das Landgericht insoweit rechtsfehlerhaft den
Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt und damit
verkannt, dass § 315 b Abs. 3 StGB nur bezüglich der
tatbestandlichen Voraussetzungen auf diese Vorschrift verweist, im
Übrigen aber über einen eigenen, im
Höchstmaß niedrigeren (zehn statt fünfzehn
Jahre Freiheitsstrafe) Strafrahmen verfügt. Da das Landgericht
sich bei der Bemessung der Einzelstrafe jedoch ersichtlich an dem
unteren Mindestmaß des Strafrahmens orientiert hat, welches
in beiden Bestimmungen gleich ist, ist nicht zu besorgen, dass sich
dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Jedenfalls erachtet
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der Senat die festgesetzte Einzelstrafe für angemessen im
Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |