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BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 598/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - 4 StR 598/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 598/06
vom
16.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16.01.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, mit Ausnahme derjenigen zu den Tatzeitblutalkoholkonzentrationen und zum Unfallhergang, bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Gefährdung des Stra-ßenverkehrs und mit vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat weitgehend Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte nach vorangegangenem erheblichen Alkoholgenuss (BAK zur Tatzeit max. 3,44 ‰ und mind. 2,97 ‰) im Beisein seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, die auf dem Beifahrersitz saß, mit seinem Pkw Skoda die Bundesautobahn A 8 zwischen Leipheim und Augsburg. Während der Fahrt gerieten der Angeklagte und seine Ehefrau, die Nebenklägerin, über die Fortführung ihrer Ehe in Streit. Die Nebenklägerin lehnte die Bitte des Angeklagten, zu ihm zurückzukehren, endgültig ab. Daraufhin beschloss der Angeklagte, seinem Leben ein Ende zu setzen und seine Ehefrau mit in den Tod zu nehmen. In Umsetzung dieses Entschlusses lenkte er auf der rechten Fahrspur fahrend bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h seinen Pkw ruckartig nach rechts, so dass er nach rechts von der Fahrbahn abkam. Der Fahrbahnverlauf ist in diesem Streckenabschnitt gerade und leicht abschüssig. Einen Seitenstreifen weist die Straße hier nicht auf, vielmehr sind neben der Fahrbahnrandmarkierung lediglich noch 1,2 Meter asphaltiert. Hieran schließt sich eine Grünfläche an. Auf dieser Grünfläche überschlug sich der Pkw des Angeklagten mehrfach und kam nach etwa 108 Metern in einer Entfernung von 43 Metern rechts zur Fahrbahn zum Stehen. Der Angeklagte und die Nebenklägerin erlitten bei dem Unfall schwere Verletzungen. Andere Verkehrsteilnehmer wurden von dem Unfallgeschehen nicht betroffen.
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Diese Feststellungen belegen das der Verurteilung wegen versuchten Mordes zu Grunde liegende Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln nicht.
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Zwar geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass dieses Mordmerkmal auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach, wie hier der Pkw, nicht gemeingefährlich ist. Maßgeblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten
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Situation (vgl. BGHSt 38, 353, 354; BGHR StGB § 211 Abs. 2, gemeingefährliches Mittel 2). Letzteres ergeben die Urteilsgründe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht.
Das Landgericht ist, insoweit dem technischen Sachverständigen folgend, davon ausgegangen, dass durch die rasche Rechtsbewegung des Fahrzeugs auf Grund eines deutlichen Lenkimpulses ein sofortiger Verlust der Fahrstabilität eingeleitet worden sei. Infolgedessen sei das weitere Geschehen vom Angeklagten nicht mehr beherrschbar gewesen, so dass "bei einem anderen Verlauf" des Unfalls insbesondere für die dem Pkw des Angeklagten nachfolgenden Fahrzeuge die für den Angeklagten unberechenbare Gefahr bestanden habe, vom Unfallgeschehen in Mitleidenschaft gezogen zu werden.
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Diese Begründung lässt Ausführungen dazu vermissen, ob und gegebenenfalls welcher andere Verlauf des Unfallhergangs denkbar gewesen wäre, also ob das vom Angeklagten zur Tötung seiner Ehefrau eingesetzte Mittel in der konkreten Situation überhaupt abstrakt geeignet war, eine Mehrzahl von Menschen zu gefährden und dies der Angeklagte auch in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Vielmehr kam nach den Feststellungen der die rechte Fahrspur befahrende Angeklagte in Folge der ruckartigen Lenkbewegung nach Überfahren der 1,2 Meter breiten asphaltierten Randbefestigung sogleich von der Fahrbahn ab und sein Fahrzeug letztlich in einer erheblichen Entfernung (43 Meter) von der Fahrbahn entfernt auf einer Grünfläche zum Stehen. Dieser Unfallverlauf lässt es jedenfalls möglich erscheinen, dass trotz des eingetretenen Kontrollverlustes über das Fahrzeug eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein ausgeschlossen war, weil sich das Unfallereignis nur außerhalb des Gefahrenbe-
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reichs Dritter zutragen konnte. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
2. Bereits dieser Rechtsfehler, der sich nur auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes bezieht, zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, mithin auch wegen der weiteren tateinheitlich begangenen Taten (vgl. BGHR StPO § 353, Aufhebung 1).
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Darüber hinaus begegnet, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten für die Gefährdung des Tatopfers ursächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB war. Vielmehr hat der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um sich und seine Ehefrau zu töten. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs kommt deshalb neben dem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108, 109). Der Angeklagte hat sich insoweit nur der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass die für die Trunkenheitsfahrt auf der Grundlage der entnommenen Blutprobe ermittelte Tatzeitblutalkoholkonzentration (2,97 ‰) auf einer fehlerhaften Berechnung beruht, da das Landgericht ersichtlich übersehen hat, dass insoweit die ersten zwei Stunden nach Trinkende (Fahrtantritt) grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen sind (vgl. BGHSt 25, 246; BGH, Beschluss vom 25. September 2006- 4 StR 322/06 m.w.N.), beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht.
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3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können, soweit sie von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen sind, aufrechterhalten wer-
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den. Ergänzende, hiermit nicht in Widerspruch stehende Feststellungen - etwa zu den Tatörtlichkeiten - sind möglich. Neu festzustellen sind deshalb in objektiver Hinsicht nur die Umstände des Unfallgeschehens und die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Trunkenheitsfahrt erforderlichen Blutalkoholkonzentrationen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible



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