BGH,
Beschl. v. 16.1.2008 - 2 StR 532/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 532/07
vom
16.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16.1.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des
Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs mit der
Sachrüge Erfolg; den Schuldspruch betreffend ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinträchtigung
der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat
leiden unter einer unrichtigen Bestimmung der
Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Das Landgericht hat die
Widmark-Formel fehlerhaft angewendet. Es hat bereits das Alkoholvolumen
(500 ml) ungekürzt zugrunde gelegt, statt die
maßgebliche Gramm-Zahl durch Multiplikation des Volumenwerts
mit einem Faktor von 0,81 zu ermitteln (vgl. Fischer StGB 55. Aufl.
§ 20 Rdn. 14). Sodann hat es die Alkoholmenge durch das
Körpergewicht des Angeklagten dividiert und das Ergebnis mit
dem Reduk-
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tionsfaktor von 0,7 multipliziert, anstatt die Alkoholmenge in Gramm
durch das mit dem Faktor 0,7 reduzierte Körpergewicht zu
dividieren. Bei zutreffender Berechnung wäre eine
Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht lediglich von 2,314 Promille,
sondern von 4,413 Promille in Betracht gekommen.
Bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten
scheidet ein Vollrausch aus. Eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lässt sich indes
nach rechtsfehlerfreier Bestimmung seiner Alkoholisierung mit der vom
Landgericht angegebenen Begründung nicht
ausschließen, ebenso wenig eine deshalb mögliche
Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
und eine noch mildere Strafe.
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2. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Menge
des vom Angeklagten genossenen Kölsch und zum Alkoholgehalt
des Bieres zu treffen. Die vom Angeklagten geschätzten
höchsten Trinkmengen müssen nicht ungeprüft
zugrunde gelegt werden.
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