BGH,
Beschl. v. 16.7.2009 - 5 StR 221/09
5 StR 221/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz
vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen
erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe
anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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Schneider Dölp |