BGH,
Beschl. v. 16.6.2004 - 5 StR 211/04
5 StR 211/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16.06.2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.06.2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 22. Dezember 2003 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten
K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),
daß die beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren
und zwei Monaten entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen, jedoch wird die Gebühr bei dem Angeklagten
K um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der diesen
Angeklagten betreffenden im Revisionsverfahren entstandenen
gerichtlichen Auslagen und eigenen notwendigen Auslagen
fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Schuldsprüche, Einzelstrafaussprüche und
Maßregelaussprüche gegen
beide Angeklagte sind rechtsfehlerfrei. Rechtsfehlerfrei sind auch der
Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Ku und der
Gesamtstrafausspruch
gegen den Angeklagten K , soweit gegen diesen aus den
beiden im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen
(vier Jahre und
acht Monate sowie vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und aus
der
Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Merseburg
vom 24. Oktober 2003 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
vier
Monaten verhängt worden ist.
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Hierauf hatte sich indes die nachträgliche Gesamtstrafbildung
zu beschränken.
Gegen den Angeklagten, der zwischen den beiden in dem letztgenannten
amtsgerichtlichen Urteil abgeurteilten Taten anderweitig bestraft
worden war, ist in jenem Urteil zutreffend für die zweite Tat
eine gesonderte
Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden,
während die erste Tat gesonderter
Gesamtstrafbildung mit den vorangegangenen rechtskräftig
verhängten
Strafen zugeführt wurde. Die beiden hier abgeurteilten Taten
sind
nach dem dortigen Zäsurzeitpunkt begangen worden; sie waren
daher ihrerseits
mit der dort gesondert verhängten Freiheitsstrafe auf eine
Gesamtstrafe
zurückzuführen. Darüber hinaus bestand kein
Raum zu weiterer Anwendung
des § 55 StGB, insbesondere zu einer Korrektur der
Gesamtstrafbildung in
dem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil.
In die dem Tatgericht nicht obliegende weitere Gesamtstrafbildung
einzugreifen und sie für gegenstandslos zu erklären,
besteht aus zwei Gründen
Anlaß: Ohne die zu Unrecht vorgenommene Gesamtstrafkorrektur
bliebe
der Angeklagte bezogen auf die zugehörigen Verurteilungen mit
einem geringeren
zusätzlichen Gesamtstrafübel (insgesamt drei Jahre
und neun Monate
statt vier Jahre und vier Monate Freiheitsstrafen) belastet. Zudem ist
die
Korrektur nicht einmal vollständig richtig: Das Landgericht
hat nämlich bei
seinen Bemühungen um die zutreffende Bestimmung der
für die Bildung
mehrerer Gesamtstrafen maßgeblichen Zäsurzeitpunkte
das Berufungsurteil
des Landgerichts Halle vom 25. August 2000 (UA S. 23, 34)
außer acht gelassen,
dessen Beachtung konsequent eine noch weitergehende Korrektur
erfordert hätte. Wenngleich dieses Urteil nurmehr die
Strafaussetzungsfrage
betroffen haben mag, gilt es als frühere Verurteilung im Sinne
des § 55
Abs. 1 StGB (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55
Rdn. 5; Rissing-van Saan
in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 5 f.).
Alle derartigen Erwägungen müssen - sofern ihnen
nicht überhaupt
die Rechtskraft ergangener Gesamtstrafverurteilungen widerstreitet -
einem
Verfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben. Die
nachträgliche Gesamt-
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strafbildung nach § 55 StGB hat sich hier auf diejenige
Gesamtstrafe zu beschränken,
die auch die Einzelstrafen für die gegenständlich
abgeurteilten
Taten einschließt.
Harms Basdorf Gerhardt
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