BGH,
Beschl. v. 16.3.2004 - 1 StR 83/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 83/04
vom
16.3.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.03.2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 2003 wird als
unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlichen
Handeltreibens ist rechtsfehlerfrei. Zwar kann im Einzelfall auch
ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen
Motiven fremde
Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des
Handeltreibens nur
Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle
insoweit nur
ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben
25; BGH NStZ 2000, 482). So liegt es hier jedoch nicht.
Die Tatbeiträge des Angeklagten waren wesentliche Voraussetzung
dafür, das Kokain später in Italien gewinnbringend
verkaufen
zu können. Er hat das Versteck des Rauschgiftes sowie Zeitpunkt
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und Art der Verbringung nach Deutschland selbst bestimmt. Sein
Handeln wurde nicht kontrolliert oder überwacht.
Schließlich hatte
er angesichts der Entlohnung in Höhe von 1.500
eigenes Interesse am Erfolg.
Nack Wahl Boetticher
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