BGH,
Beschl. v. 16.3.2007 - 2 StR 50/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 50/07
vom
16.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16.3.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser
Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1
auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Fischer
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