BGH,
Beschl. v. 16.5.2002 - 1 StR 96/02
1 StR 96/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2001 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten
auch wegen Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1 Nr.
3 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die
Revision rügt vergebens, wer falsches Geld, das er sich
bereits verschafft hatte (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), an seinen
Lieferanten zurückgebe, könne dieses entgegen der
Auffassung des Landgerichts nicht "als echt in Verkehr" bringen; das
Falschgeld werde "nicht mehr in Richtung Geldverkehr, sondern wieder
zurück in Richtung Hersteller bewegt". In der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß Falschgeld stets
dann in Verkehr gebracht wird, wenn der Täter es derart aus
seinem Gewahrsam oder seiner sonstigen Verfügungsgewalt
entlassen hat, daß ein anderer tatsächlich in die
Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und
mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es
weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, wenn das Falschgeld einem
Eingeweihten zur freien Verfügung überlassen wird
(vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168m. w. N.). Auch dies ist
ein erster oder jedenfalls weiterer Schritt des Inverkehrbringens als
echt, also in Richtung auf einen Gutgläubigen. Weiter hat der
Senat bereits entschieden (BGH NJW 1995, 1845 = NStZ 1995, 441),
daß auch der Rückerwerb von Falschgeld, durch den
der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, ein
Sichverschaffen sein kann. Nichts anderes kann aber für den
umgekehrten Fall, der hier vorliegt, gelten. Falschgeld soll, sobald es
als solches erkannt ist, nicht länger im Verkehr bleiben, auf
welche Art auch immer es in die Verfügungsgewalt des
jeweiligen Gewahrsamsinhabers gelangt ist; dessen Gewahrsam soll es -
außer zum Zwecke der behördlichen Sicherstellung -
nicht mehr verlassen.
Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang hinreichend
tragfähig, daß der Angeklagte bei Rückgabe
des Falschgeldes an seinen Lieferanten damit rechnete, daß
dieser die falschen Geldscheine anderweitig weiter in Verkehr bringen
würde, wie er das dann auch versucht hat.
Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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