BGH,
Beschl. v. 16.5.2002 - 5 StR 176/02
5 StR 176/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 28. November 2001 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war
schon kein Raum, weil die Beleidigungen durch den Zeugen H beendet
waren, als der Angeklagte gegen diesen tätlich wurde (UA S. 7;
vgl. BGH NStZ 1987, 20; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 33 Rdn. 2). Die Strafzumessung des Landgerichts
läßt keinen Rechtsfehler im Sinn von BGHSt 34, 345,
349 erkennen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal
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