BGH,
Beschl. v. 16.5.2007 - 2 StR 78/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 78/07
vom
16.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16.05.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 26. Januar 2006 im Strafausspruch dahingehend
geändert, dass die gegen ihn verhängten Einzelstrafen
um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate
auf fünf Jahre herabgesetzt werden.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten
bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen einer der
Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen
Urteilserlass
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und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt die gegen den
Angeklagten verhängten Einzelstrafen um jeweils zwei Monate
und die Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate auf fünf Jahre
herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO; vgl. hierzu auch
Senatsbeschlüsse vom 24. April 2006 - 2 StR 497/06; vom 6.
Juni 2006 - 2 StR 2/06; vom 13. Dezember 2006 - 2 StR 520/06 und vom
20. Februar 2007 - 2 StR 566/06).
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels
zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Bode Otten Boetticher
Rothfuß Roggenbuck |