BGH,
Beschl. v. 16.5.2007 - 4 StR 146/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 146/07
vom
16.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16.05.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen
vom 22. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nicht besonders
erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach
§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden
Entscheidungen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit besondere
Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |