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BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 4 StR 146/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - 4 StR 146/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 146/07
vom
16.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.05.2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible



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