BGH,
Beschl. v. 16.11.2000 - 4 StR 434/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 434/00
vom
16. November 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 16. Mai 2000 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall III Absatz 4 der
Urteilsgründe wegen Körperverletzung (begangen an
einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahre 1994 oder 1995)
verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und
fallen die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen.
2. Hinsichtlich der Aufhebung zu 1 b wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sowie wegen
Körperverletzung in zwei Fällen" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte wegen einer an einem nicht näher
bestimmbaren Tag im Jahre 1994 oder 1995 begangenen
Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes verurteilt worden
ist, hat die Verurteilung keinen Bestand, da dieses Vergehen
(möglicherweise) verjährt ist. Für Vergehen
nach § 223 StGB gilt gemäß § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf
Jahren. Bei der Verjährungsprüfung ist zu Gunsten des
Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin
dem 1. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Beginn der Verjährung
nach § 78 a StGB, auszugehen (vgl. Tröndle/Fischer
StGB 49. Aufl. § 78 a Rdn. 12 mit Nachweisen). Damit war die
Tat bei Anzeigeerstattung im September 1999 bereits verjährt.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die
somit wegfallende Einzelstrafe von neun Monaten auf die Höhe
der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgewirkt hat und hebt diese
daher ebenfalls auf.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |