BGH,
Beschl. v. 16.11.2004 - 4 StR 392/04
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im
Revisionsverfahren eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2
StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu be-
finden ist.
BGH, Beschluß vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04 - Land-
gericht Bonn -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 392/04
vom
16. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angr iffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
16. November 2004
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall 2 der Anklageschrift verurteilt worden ist. Insoweit
werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bonn vom 28. April 2004
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der versuchten gefährlichen Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Bedrohung, des räuberi-
schen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit
Raub und vorsätzlicher Körperverletzung sowie des
versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstr afe mit der Maß-
gabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtli-
che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
3. Die weiter gehende Revision wird ver worfen.
4. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
räuberischer
Erpressung (Fall 2 der Anklage; Einzelstrafe: acht Monate
Freiheitsstrafe), so-
wie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Bedr o-
hung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in
Tateinheit mit Raub und
vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten
Raubes in Tateinheit mit
vorsätzlicher Kör perverletzung (Einzelstrafen: ein
Jahr zehn Monate, drei Jahre
vier Monate und ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer
Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur teilt. Es hat ferner
eine Ent-
scheidung im Adhäsionsverfahren und eine
Maßregelanordnung nach §§ 69,
69 a StGB getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und
r ügt
in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der
Be-
schlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das
Rechtsmittel nur zum Ge-
samtstrafenausspruch Er folg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
aus den in dessen Antr agsschrift ausgeführten
Gründen im Fall 2 der Anklage-
schrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt
und den Schuldspruch entspr e-
chend geändert.
2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen
nicht
ausschließen, daß das Landgericht ohne die im Fall
2 der Anklageschrift fest-
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gesetzte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine
niedrigere Ge-
samtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebr auch, nach §
354 Abs. 1 b
StPO zu entscheiden. Eine Ver weisung auf das
Beschlußverfahren nach
§§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie
hier - im Revisionsver-
fahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall
kommen
und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist
(vgl. BTDrucks.
13/4541 S. 25 und 15/3482 S. 22). Die nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen
für die Fälle 3, 4
und 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3
StPO zustän-
digen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5
StR 430/04).
3. Im vor liegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das
Rechtsmittel des
Angeklagten, der seine Ver urteilung umfassend angegriffen hat, mit dem
Teil-
erfolg zur Gesamtstrafe nur einen ger ingfügigen
Rechtsmittelerfolg erbr acht
hat. Der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten Fr eiheitsstrafe
aufgrund
der erfolgten Teileinstellung wird sich angesichts der Höhe
der verbleibenden
Einsatzstrafe und der beiden weiteren Einzelstrafen nicht nennenswert
auf die
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Höhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe auswirken. Der Senat
kann des-
halb die abschließende - für den Angeklagten
negative - Kostenentscheidung
nach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen (vgl. BGH aaO) .
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovis Sost-Scheible
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