BGH,
Beschl. v. 16.10.2001 - 4 StR 415/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 415/01
vom
16. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. Oktober 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 11. Juni 2001 dahin abgeändert, daß der
Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich
begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
(Einzelstrafen: vier und drei Jahre) verurteilt. Die auf die Verletzung
sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat
lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Das Vorgehen des Angeklagten gegen die Eheleute S. ist entgegen der
Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht
als zwei in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten. Nach der
Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungseinheit
ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die
Beeinträchtigung höchstpersönlicher
Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer
natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen
dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines
außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen
Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene
(BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit -
Entschluß, einheitlicher 1, 5, 9).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen stach
der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen
Tötungsentschlusses mit einem sogenannten Butterflymesser
wechselseitig, in räumlich und zeitlich unmittelbar
zusammenhängender Weise auf die Eheleute S. ein.
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265
StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist auszuschließen,
daß sich der Angeklagte gegen den geänderten
Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen
können. Die Änderung des Schuldspruchs führt
zwar zum Wegfall der beiden Einzelstrafen, sie berührt jedoch
den Schuldumfang nicht. Die bisherige Gesamtstrafe kann daher als neue
Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 119, 120;
Beschluß vom 4. Februar 2000 - 2 StR 615/99 - m.w.N.).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Sost-Scheible |