BGH,
Beschl. v. 16.10.2003 - 4 StR 414/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 414/03
vom
16.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.10.2003
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 7. Januar 2003
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die
tateinheitliche
Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe
entfällt,
2. dahin ergänzt, daß für den Fall II 7 der
Urteilsgründe eine
Einzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils
einem Euro
festgesetzt wird.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen
(Fall II 13) und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 12
Fällen (Fälle II 1
bis 12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
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letzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der
Beschlußformel ersichtlichen
Schuldspruchänderung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe
durch den
Senat; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als
unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs
einer
Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 12 der
Urteilsgründe kann - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend
ausgeführt
hat - wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung keinen
Bestand haben.
Ferner bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als
die Strafkammer
versäumt hat, für den Fall II 7 der
Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen.
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt der
Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des
Generalbundesanwalts für diese
Tat auf die in § 176 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe von
fünf Tagessätzen;
die Tagessatzhöhe setzt er auf den Mindestsatz von einem Euro
(§ 40
Abs. 2 Satz 3 StGB) fest (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1
Einzelstrafe,
fehlende 2; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1999 - 4 StR
545/99).
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen
sowie
die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat
schließt unter
den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte
noch milder bestraft
worden wäre, wenn der Tatrichter den
Verjährungseintritt erkannt und die Verurteilung
in den bezeichneten Fällen rechtlich zutreffend jeweils
ausschließlich
auf den Tatbestand des § 176 StGB gestützt
hätte, zumal verjährte Taten,
wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte
Taten, bei der
Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden
können (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).
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Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt keine teilweise
Auferlegung der
Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die
Staatskasse
(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Ernemann Sost-Scheible |