BGH,
Beschl. v. 16.10.2007 - 3 StR 351/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 351/07
vom
16.10.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 16.10.2007 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und S. Sch. gegen das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall II. 18.
der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen diese
Angeklagten dahin geändert, dass sie jeweils der
gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 16 Fällen
und der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig sind;
c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die
von den Angeklagten A. und S. Sch. in dieser Sache in Polen erlittene
Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 auf die
verhängten Freiheitsstrafen angerechnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Gründe:
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
StPO eingestellt, soweit die Angeklagten A. und S. Sch. im Fall II. 18.
der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies führt zur
entsprechenden Änderung der sie betreffenden
Schuldsprüche.
1
Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die
Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten A. Sch.
sowie von drei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten S. Sch.
haben Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden
Einzelfreiheitsstrafen (bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei
Jahre Freiheitsstrafe, fünfzehnmal ein Jahr und sechs Monate
Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe)
ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere
Gesamtstrafen erkannt hätte, wenn es die für den Fall
II. 18. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen
von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in die
Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
2
- 4 -
Der Senat hat den Urteilstenor um den Ausspruch über die vom
Landgericht lediglich in den Urteilsgründen
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2
StGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser
Sache in Polen erlittenen Auslieferungshaft ergänzt (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 35).
3
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer |