BGH,
Beschl. v. 16.10.2007 - 4 StR 437/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 437/07
vom
16.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16.10.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 22. Mai 2007 im Ausspruch über den
Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch des
angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung
standhält, kann der Ausspruch über den Verfall von
Wertersatz (100.000 Euro) nicht bestehen bleiben. Der
Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend
ausgeführt:
1
"Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB)
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den
Feststellungen erzielte der Angeklagte seit dem Jahre 2003 im
Wesentlichen kein [legales] Einkommen mehr. Seine finanzielle Situation
war desolat und er vermochte nach der Scheidung seiner Ehe im Herbst
2003 weder den Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau noch an
seine Tochter nachzukommen. Die Bank des Angeklagten verlangte die
Rückführung der für
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den Kauf von Möbeln und eines Kraftfahrzeugs aufgenommenen
Kredite; zudem hatte der Angeklagte Mietrückstände.
Letztlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa 50.000
€ (UA S. 5). Vor diesem Hintergrund hätte das
Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des
Verfalls [von Wertersatz] gemäß § 73 c Abs.
1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB
§ 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält
sich das Urteil jedoch nicht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass
sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben."
Über den Wertersatzverfall muss daher neu entschieden werden.
2
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |