BGH,
Beschl. v. 16.10.2008 - 5 StR 482/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 2. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und im
Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) hat keinen
Bestand. Die Tatbegehung des Diebstahls bewegte sich im Blick auf die
objektiv von vornherein zu erwartende Rückgabe des gestohlenen
Fahrzeugs im Grenzbereich zu § 248b StGB. Bei dieser Sachlage
musste der Umstand der tatsächlich erfolgten Rückgabe
bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten
berücksichtigt und auch erörtert werden. Dies gilt
bereits für die Strafrahmenwahl, zumal angesichts dessen, dass
die Erfüllung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 StGB im untersten Bereich der denkbaren
tatsächlichen Varianten lag.
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Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregel
können, wie angesichts des bloßen
Begründungsmangels sämtliche Feststellungen, bestehen
bleiben. Indes zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe die der
Gesamtstrafe (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) nach sich; trotz
des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist bislang eine
besonders enge Zusammenfassung der Einzelstrafen nicht erfolgt.
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