BGH,
Beschl. v. 16.9.2003 - 4 StR 362/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 362/03
vom
16.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 16.09.2003
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 25. April 2003 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung verurteilt worden ist
(Fall II.1 der Urteilsgründe),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer
Erpressung und wegen versuchter Nötigung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Gaspistole
nebst Magazin und ein Klappmesser eingezogen. Die Revision des
Angeklagten,
mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in
dem aus der
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Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen
ist sie unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch
der
schweren räuberischen Erpressung im Fall II. 1 der
Urteilsgründe begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Angestellte einer
Lotto-Annahmestelle, die Zeugin V. , mit einer (ungeladenen) Gaspistole
bedrohen
und zur Herausgabe von Geld zwingen. Beim Überfall
führte er neben
der Gaspistole in seiner Jackentasche ein Klappmesser mit sich.
Verletzen
wollte der Angeklagte niemanden. Als die Verkäuferin trotz des
Vorhalts der
Gaspistole der zweimaligen Aufforderung des Angeklagten, Geld
herauszugeben,
nicht nachkam, steckte der Angeklagte, der erkannt hatte, daß
das Tatopfer
ihm "allein aufgrund der vorgehaltenen Pistole kein Geld
aushändigen
würde" (UA 10), die Gaspistole wieder ein und
verließ das Ladenlokal.
Das Landgericht hat einen Rücktritt vom Versuch der schweren
räuberischen
Erpressung verneint, da der Versuch fehlgeschlagen sei. Das Vorhaben,
sich mittels eines Überfalls Geld zu beschaffen, sei am
Widerstand der Verkäuferin
gescheitert. Die Tat habe nach der Vorstellung des Angeklagten, der
der Zeugin nichts habe antun wollen, daher "nicht mehr wie geplant"
ausgeführt
werden können (UA 15).
Diese Erwägungen halten rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Ein fehlgeschlagener
Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er
weiß,
mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden
einsatzbereiten
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Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 35, 90, 94; BGH StraFo
2001,
68; BGH NStZ-RR 2003, 40). Letzteres ist nach den getroffenen
Feststellungen
nicht auszuschließen. Das Klappmesser, welches der Angeklagte
bereits beim
Überfall in seiner Jackentasche mit sich führte,
setzte er bei seiner späteren
Verfolgung durch den Polizeibeamten K. als weiteres Drohmittel neben der
Gaspistole ein. Es liegt deshalb nicht fern, daß er auch der
Bedrohung der
Zeugin V. durch den zusätzlichen Einsatz des Messers
größeren Nachdruck
hätte verleihen und sie auf diese Weise noch zur Herausgabe
des Geldes
hätte veranlassen können. Wenn der Angeklagte im
Bewußtsein dieser Möglichkeit,
wofür sein späteres Verhalten gegenüber dem
Polizeibeamten K.
spricht, von der weiteren Tatausführung Abstand nahm,
hätte ein freiwilliger
und damit strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch
der schweren
räuberischen Erpressung vorgelegen. Hiermit hat sich die
Strafkammer nicht
auseinandergesetzt.
Die Feststellungen ergeben auch nicht, daß sich der
Angeklagte aus
anderen Gründen an der Vollendung der Tatausführung
gehindert sah. Zwar
erscheint es nicht ausgeschlossen, daß er nach den Hilferufen
der Zeugin V.
(irrig) davon ausging, der Ladeninhaber halte sich in einem nicht
einsehbaren
Teil des Geschäfts auf. Hätte er wegen der
Befürchtung, eine weitere Person
werde hinzukommen, keine Möglichkeit mehr gesehen, sein
Vorhaben mit Erfolg
zu verwirklichen, läge ein freiwilliger Rücktritt vom
unbeendeten Versuch
nicht vor (vgl. BGH GA 1980, 25 f.). Die Strafkammer hat insoweit
jedoch keine
abschließenden Feststellungen getroffen. Sie hat vielmehr in
Anbetracht der
von ihr vertretenen Rechtsauffassung diese Frage für nicht
entscheidungserheblich
erachtet und sie daher offen gelassen (UA 15).
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2. Da die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1 auch die Aufhebung
des Gesamtstrafenausspruchs nach sich zieht, kommt es auf den vom
Generalbundesanwalt
zutreffend aufgezeigten Widerspruch bei der Höhe der
Gesamtfreiheitsstrafe
im Tenor des Urteils einerseits und den Urteilsgründen
andererseits
nicht an.
3. Von der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs wird die Anordnung
der Einziehung der Gaspistole nebst Magazin und des Klappmessers nicht
berührt,
da diese Gegenstände auch Tatmittel der von der Aufhebung
nicht erfaßten
versuchten Nötigung (Fall II. 2 der Urteilsgründe)
waren.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible |