BGH,
Beschl. v. 16.9.2008 - 3 StR 312/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 312/08
vom
16.9.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 16.9.2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 6. Februar 2008 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die allgemeine
Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch wie auch zum
Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die
Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Nach den -
rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen war dies
veranlasst. Der Angeklagte hat etwa fünf Jahre vor der
Hauptverhandlung mit dem Konsum von Drogen begonnen und LSD, Haschisch
und Amphetaminen - "alles durcheinander" - zu sich genommen. Sein
unbewältigtes Drogenproblem war mitursächlich
für den Tatentschluss.
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Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständliche Tat auf
einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat
über einen längeren Zeitraum bis zu seiner
Inhaftierung verschiedene illegale Drogen konsumiert. Der Symptomwert
der Tat ist (schon) dann zu bejahen, wenn der Hang des Täters
zu übermäßigem Rauschmittelkonsum neben
anderen Umständen zu deren Begehung beigetragen hat (vgl.
Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 13). So war es hier. Daher
hätte das Landgericht prüfen und entscheiden
müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat
sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts
geändert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bisher getroffenen
Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die
Maßregelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden
müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines
Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.
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Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch
unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das
Landgericht bei Anordnung der Unter-
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bringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe
verhängt hätte.
Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es in der neuen
Hauptverhandlung der Hinzuziehung eines Sachverständigen
(§ 246 a StPO).
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Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |