BGH,
Beschl. v. 16.9.2008 - 5 StR 378/08
5 StR 378/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 18. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die überholte Anwendung des § 64 Abs. 2 StGB in der
vor dem 20. Juli 2007 gültigen Fassung begründet
nicht die Revision, da das angefochtene Urteil nicht auf ihr beruht.
Mit der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde in
§ 64 S. 2 StGB eine Vorgabe der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 umgesetzt (vgl.
BT-Ducks. 16/1110, S. 10). Danach ist die Anordnung der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt schon von Verfassungs wegen an die
Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete
Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch
über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die
akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 30). Diese Vorgabe war von den
Strafgerichten bereits bei der Anwendung von § 64 Abs. 2 StGB
a. F. zu beachten und ist auch im vorliegenden Urteil beachtet worden.
§ 64 S. 2 StGB verlangt dabei - entgegen dem Vortrag der
Revision -, dass sich die hinreichend konkrete Aussicht der
Rückfallfreiheit auf einen „erheblichen“
Zeitraum erstrecken muss. Der Gesetzgeber hat sich für diese
Formulierung in bewusster Abkehr von der vom Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgeschlagenen Formulierung („nicht
unerhebliche Zeit“)
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entschieden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
BT-Drucks. 16/5137 S. 4, 10), die lediglich Fälle
ausschließen wollte, in denen ein Suchtrückfall
„fast unmittelbar nach der Entlassung im Abstand von wenigen
Tagen oder Wochen“ zu erwarten ist (BT-Drucks. 16/1110, S.
14). Aus dem angefochtenen Urteil geht schlüssig und
nachvollziehbar hervor, dass beim Angeklagten eine den Voraussetzungen
des § 64 S. 2 StGB genügende hinreichend konkrete
Aussicht auf einen die Behandlung im Maßregelvollzug
überdauernden Therapieerfolg nicht besteht (UA S. 29 f.).
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