BGH,
Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 233/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 233/09
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 16. Februar 2009 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Der Senat schließt sich den Ausführungen des
Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. August 2009 an.
Dort wird zutreffend dargelegt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft
wesentliche Umstände, die für den Angeklagten
sprechen, nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen
hat. So werden die ersichtlich geringen Folgen der Tat genauso wenig
erörtert wie der Umstand, dass die Gewaltanwendung im unteren
Bereich lag. Die Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit
- insbesondere die Formulierungen im Rahmen der Versagung einer
Strafaussetzung zur Bewährung - lassen besorgen, dass das
zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten,
nämlich das Bestreiten der Taten, rechtsfehlerhaft zu seinen
Lasten gewertet wurde. Der Strafausspruch hat danach keinen Bestand.
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Im Übrigen weist auch die Versagung einer Strafaussetzung zur
Bewährung Rechtsfehler auf. Es ist bereits im Ansatz verfehlt,
besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu
verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine
günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu
stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu
berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die
schon für die Prognose
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nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom
30. April 2009 - 2 StR 112/09 m.w.N.). Gerade im Rahmen der
Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB
lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass dem Angeklagten
rechtsfehlerhaft angelastet wird, dass er die Taten nicht gestanden hat.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak |