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BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 259/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 259/09
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge" zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklagte K. und der - tateinheitlich auch wegen Mordes verurteilte - Mitangeklagte E. , dessen Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, den später Getöteten F. in den Räumlichkeiten der von diesem betriebenen Lkw-Vermietung. Sie forderten von F. die Herausgabe von Bargeld; E. bedrohte das Opfer mit ei-
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nem Messer, woraufhin dieses ihm Geldscheine, etwa 200 bis 400 Euro, aushändigte. E. nahm F. sodann in den "Schwitzkasten", zog seinen um den Hals gelegten Arm fest an und stach und schnitt mehrfach in den Mundbodenbereich und Hals des Opfers. Dieses kam gleichwohl der Aufforderung, den Tresor zu öffnen, nicht nach. Der den Einsatz des Messers billigende Angeklagte K. folgte den beiden in das Büro, um dort nach Bargeld zu suchen. Als er jedoch nichts fand, entschlossen die Angeklagten sich zur Flucht. Der Mitangeklagte E. "entschloss sich nun, F. zu töten". Er versetzte ihm mit dem Messer einen gezielten Stich in die linke Brustseite, der bis in das Herz drang. Das Opfer verstarb unmittelbar darauf an innerem Verbluten. Um den Eintritt des Todes sicher zu stellen, schnitt E. dem am Boden liegenden, sterbenden Opfer noch mehrmals durch die Kehle. Die Angeklagten verließen das Büro und das Betriebsgelände, ohne weiter nach Bargeld zu suchen.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge gemäß § 255 i.V.m. § 251 StGB nicht ohne weiteres.
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Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die übrigen nach § 251 StGB strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen oder die Drohungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet somit gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte. Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte. Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsäch-
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lichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Mittäters die Annahme eines Exzesses. Differenzen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfasst, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511, 512 f. m.w.N.).
Nach den bisher getroffenen Feststellungen war der Todeserfolg nicht Folge der vom Angeklagten K. gebilligten oberflächlichen Schnitte und Stiche in den Mundboden und Hals des Opfers. Vielmehr trat eine Zäsur im Geschehen ein, als sich die Angeklagten, nachdem sie im Büro kein Bargeld gefunden hatten, zur Flucht entschlossen hatten. Erst daraufhin entschloss sich der Mitangeklagte E. , F. zu töten. E. brachte dem Opfer somit den tödlichen Messerstich ins Herz nicht mehr im Rahmen verabredeter Gewaltausübung bei (vgl. BGH aaO). Der Angeklagte K. nutzte die Tötung des Opfers auch nicht dazu aus, sich in den Besitz von Vermögenswerten zu bringen oder jedenfalls danach weiter zu suchen (vgl. zu dieser Konstellation BGH NStZ 2008, 280, 281). Ob K. das sich an den gemeinsamen Entschluss zur Flucht anschließende Geschehen überhaupt mitverfolgen konnte, kann den Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden.
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Zwar hat das Landgericht die Feststellung, dass die Angeklagten das Büro verließen, der Beschreibung des Tötungsaktes angeschlossen. Allein hieraus kann aber - anders als in dem dem zitierten Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2007 zugrunde liegenden Fall (NStZ 2008, 280) - nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte K. die weitere Ge-
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waltausübung durch den Mitangeklagten E. gebilligt oder jedenfalls leichtfertig gefahrerhöhend hierzu beigetragen hat.
3. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge war daher aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zur Tatsituation während der Tötung F s. noch genauere Feststellungen getroffen werden können, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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