BGH,
Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 288/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 288/09
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 12. März 2009 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Bezüglich des Angeklagten J. merkt der Senat an:
Der Umstand, dass der Angeklagte entschlossen ist, an einer
Entziehungsbehandlung nicht mitzuwirken, weil er sich einem
Entziehungszwang nicht aussetzen will, steht einer Anordnung nach
§ 64 StGB nicht grundsätzlich entgegen (vgl. hierzu
Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 20 m.w.N.). Ein
bloßer Hinweis auf eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten
in den Urteilsgründen belegt daher das Fehlen der
Erfolgsaussicht nicht.
- 3 -
Die Kammer hat jedoch im Ergebnis zutreffend eine hinreichend konkrete
Aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB verneint, da sich den
Urteilsfeststellungen (UA S. 4 und 5) entnehmen lässt, dass
bereits mehrere Entgiftungsversuche gescheitert waren.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak |