BGH,
Beschl. v. 16.9.2009 - 5 StR 348/09
5 StR 348/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 2. April 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen
Diebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte
Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zwei - zwischenzeitlich
erledigte - Verurteilungen zu Geldstrafen strafschärfend
berücksichtigt, die sich auf erst nach der
verfahrensgegenständlichen Tat begangene Delikte bezogen. Dies
wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer
Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf
Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit
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und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche
schließen ließen (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH
NStZ 1998, 404). Das angefochtene Urteil belegt dies indes nicht.
Der Strafausspruch begegnet auch deshalb Bedenken, weil die Strafkammer
ihrer Strafzumessung für eine Serie von
Einbruchsdiebstählen pauschal die Wertung einer
„professionellen Vorgehensweise“ (UA S. 19)
vorangestellt hat, ohne dies für den nur an einer Tat der
Serie beteiligten Angeklagten konkret zu erörtern. Angesichts
des festgestellten Tatbildes (Anmietung des Tatfahrzeugs unter Angabe
seines Namens; Zurücklassung eines Beutegegenstands auf der
Ladefläche des Tatfahrzeugs bei dessen Rückgabe)
verstand sich dies hier nicht von selbst.
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Schließlich ist die Bewertung des Strebens des Angeklagten
nach einem festen Arbeitsverhältnis in der Begründung
des Rechtsfolgenausspruchs widersprüchlich. Zum einen erkennt
das Landgericht darin einen bestimmenden strafmildernden Umstand (UA S.
18). Andererseits erörtert es diesen Milderungsgrund im Rahmen
der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen Prognoseentscheidung
nach § 56 Abs. 1 StGB nicht. Darüber hinaus befasst
sich das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nicht mit
der Frage, ob eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe
im Hinblick auf den Druck des Widerrufs der Bewährung eine
straffreie Führung erwarten lässt. Als besonderer
Umstand wäre im Zusammenhang mit § 56 Abs. 2 StGB zu
erörtern gewesen, dass der Angeklagte bislang nur
geringfügig und nur wegen Delikten verurteilt wurde, die nach
der verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurden.
Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und
Wertungsfehlern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden
Feststellungen be-
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stehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende
Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht
widersprechen.
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