BGH,
Beschl. v. 17.4.2008 - 4 StR 634/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 634/07
vom
17.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17.4.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stralsund vom 23. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall I 2 g der Urteilsgründe
verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und anderer Straftaten,
u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Fall I 2 g der
Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil
rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen zum Fall I 2 g der Urteilsgründe
(Tat vom 21. Juni 2006) kam der Angeklagte nach einer Party morgens
früh zu seiner Freundin zurück, beschimpfte, schlug
und trat sie und schnitt mit einem Küchenmesser ihre Haare
("Dreadlocks") ab. Außerdem schloss er für etwa eine
halbe Stunde die Wohnungstür ab, nachdem seine Freundin
erklärt hatte, sie wolle die Wohnung verlassen.
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Das Landgericht wertet das Abschneiden der "Dreadlocks" rechtlich
zutreffend als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).
Weil zum Abschneiden ein Messer verwendet worden sei, habe der
Angeklagte auch den Tatbestand der gefährlichen
Körperverletzung erfüllt (UA 28). Wie die Revision zu
Recht beanstandet, hält diese Würdigung rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
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Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne
des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach seiner objektiven
Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet
ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (st.
Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Dass der Angeklagte das
Messer so benutzt hat, dass es geeignet war, gravierende
Verletzungsfolgen herbeizuführen, hat das Landgericht nicht
festgestellt; ein zum Haarabschneiden verwendeter Gegenstand (etwa eine
Schere oder auch - wie hier - ein Messer) ist in der Regel kein
“gefährliches Werkzeug“ im Sinne des
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Stree in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn.
4). Allerdings kommt in Betracht, dass der Angeklagte durch seine
Tritte gegen die Geschädigte, möglicherweise mit
Schuhen als "gefährlichen Werkzeugen" (vgl. hierzu BGH NStZ
1999, 616, 617; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06;
Fischer, StGB 55. Aufl. § 224 Rdn. 9 c), den
Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
erfüllt hat. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen
haben.
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2. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen
gefährlicher Körperverletzung erfasst auch die - an
sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen
Freiheitsberaubung und entzieht der gegen den Angeklagten
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
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Tepperwien Kuckein Athing
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zu unterschreiben.
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