BGH,
Beschl. v. 17.8.2001 - 2 StR 239/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 239/01
vom
17. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August
2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 2. März 2001 aufgehoben, soweit das Landgericht
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt
hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 243 Fällen unter Freispruch im
übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und
einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB
hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zur
Begründung hat das Landgericht lediglich angeführt,
Anhaltspunkte für eine Unterbringung nach § 64 StGB
seien nicht zu erkennen. Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen
des angefochtenen Urteils leidet der Angeklagte, bedingt durch den
Konsum von Rauschgift, an Hepatitis C (UAS 4). Er verkaufte dem
"ebenfalls rauschgiftabhängigen" B. Heroinzubereitung. Der
Angeklagte selbst konsumierte Heroin, indem er es über die
Nase einzog (UAS 5). Bei der Strafzumessung berücksichtigt das
Landgericht zugunsten des Angeklagten, er habe selbst Heroin konsumiert
und die Einkünfte aus dem Verkauf zur Finanzierung seiner
eigenen Abhängigkeit eingesetzt. Er sei zur Finanzierung des
eigenen Konsums auf diese Einkünfte angewiesen gewesen (UAS
17). Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
läßt sich nicht entnehmen, daß zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine
Unterbringung in eine Entziehungsanstalt nicht mehr vorlagen. Es ist
nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht
besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse
Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren
(vgl. BVerfG StV 1994, 594). Daß nur der Angeklagte Revision
eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht
(vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom
Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.
Die zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten bereits
getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben,
ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer |