BGH,
Beschl. v. 17.8.2006 - 3 StR 238/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 238/06
vom
17.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 17.08.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 20. Februar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II. 1. der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt
wird;
b) im Strafausspruch hinsichtlich Fall II. 1. der
Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher
Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitig
erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es
zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner
Revision die Verlet-
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zung formellen und materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist
hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. begründet, im
Übrigen ist die Revision unbegründet.
Im Fall II. 1. hat das Landgericht festgestellt: Der Angeklagte hat den
Zeugen H. und B. vorgespiegelt, dass ein von Dritten beauftragtes
Killerkommando auf dem Weg zu ihnen sei, um sie umzubringen. Die Killer
seien durch Geschenke zu besänftigen. Er wolle das
übernehmen. Hierfür benötige er 10.000
€, die ihm die Zeugen zahlen sollten. Tatsächlich
beabsichtigte der Angeklagte, das von ihm geforderte Geld für
sich zu verwenden, um sich zu bereichern. Die Zeugen kamen der
Forderung nicht nach. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Landgericht
den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung
verurteilt.
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Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
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"Dieser Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen, weil
sich aus ihnen nicht ergibt, dass der Angeklagte den Zeugen mit einer
gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 255 StGB gedroht
hat. Zum Begriff der Drohung im Sinne der §§ 253, 255
StGB gehört zwar nicht, dass der Drohende ankündigt,
er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen.
Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem
Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten
in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und -
bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung
- auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; Senat, StV 1996, 482; BGHR StGB
§ 253 Abs. 1 Drohung 3). Hier hingegen täuschte der
Angeklagte vor, den Zeugen helfen zu wollen, indem er mit den 'Killern'
Kontakt aufnehmen und sie durch Geschenke besänftigen wolle.
Dadurch musste sich bei den Zeugen der Schluss aufdrängen,
dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels nicht
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nur nicht wollte, sondern - im Interesse der Zeugen - zu verhindern
bestrebt war. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt indes den
Tatbestand des versuchten Betruges."
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern (§ 354
Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass in einer neuen
Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können,
welche die Verurteilung wegen versuchter räuberischer
Erpressung rechtfertigen könnten. § 265 StPO steht
der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der
Angeklagte auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders
hätte verteidigen können.
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Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstellen
könnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung
im Rahmen eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen könnte,
hat der Senat auch den Strafausspruch aufgehoben.
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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16.08.2006 hat dem Senat bei der
Beratung vorgelegen.
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zeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert |