BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - 1 StR 412/02
1 StR 412/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 26. Juni 2002, soweit es den Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte in
den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe nicht des
Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) in 13 tatmehrheitlichen
Fällen, sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in einem
Falle schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin geändert, daß die für die
Fälle 127 bis 139 der Urteilsgründe angesetzten Einzelstrafen
von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe entfallen und an ihre Stelle
für den einheitlichen Fall des Betruges eine Einzelstrafe von
sechs Monaten Freiheitsstrafe tritt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung des Angeklagten gibt lediglich Anlaß zur
teilweisen Änderung des Schuldspruchs, die den Wegfall von
zwölf der insgesamt 148 Einzelstrafen zur Folge hat; sie deckt im
übrigen indessen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
In den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe hat der
Angeklagte nicht je einen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB)
begangen, sondern einen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Hebt jemand an
einem Geldautomaten vom Konto eines anderen mit dessen Codekarte und
der Geheimnummer Geld ab, so liegt ein Computerbetrug durch unbefugte
Verwendung von Daten dann nicht vor, wenn ihm die Daten vom
Kontoinhaber überlassen wurden und er lediglich absprachewidrig
handelt. Da der Angeklagte hier dem Geschädigten vorgetäuscht
hatte, er wolle ihm eine Schuld zurückzahlen und benötige
dazu seine - des Geschädigten - Geldautomatenkarte, dieser ihm
glaubte und ihm Karte wie PIN-Nummer überließ, hat der
Angeklagte allerdings einen Betrug begangen; denn er hat mit Hilfe der
Karte sowie der Codezahl vorgefaßter Absicht entsprechend
mehrmals an verschiedenen Geldautomaten Geld abgehoben. Gleiches gilt,
soweit er sich unter demselben Vorwand vom Geschädigten "uno actu"
auch die VISA-Karte nebst PIN-Nummer erschwindelt und diese ebenfalls
- wie von vornherein geplant - zu Abhebungen gebraucht hat (vgl. BGHR
StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; siehe auch OLG Köln NStZ
1991, 586; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263a Rdn. 11, 19).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
Damit entfallen die für die Fälle des Computerbetruges vom
Landgericht angesetzten 13 Einzelstrafen von je sechs Monaten
Freiheitsstrafe. Der Senat setzt für den verbleibenden einen Fall
des Betruges eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe an. Er
schließt aus, daß der Tatrichter bei rechtlich zutreffender
Würdigung eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.
Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten (136) und
des straffen Zusammenzuges der - zwischen einem Monat und einem Jahr
Freiheitsstrafe liegenden - Einzelstrafen schließt der Senat aus,
daß dies Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren haben kann. Der Angeklagte hätte sich ersichtlich
auch nicht anders als geschehen verteidigen können.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil der
von ihm durch die Schuldspruchänderung und die Änderung
hinsichtlich der Einzelstrafen erreichte Teilerfolg gering ist und sich
auf das Gesamtergebnis nicht auswirkt (§ 473 Abs. 4 StPO).
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