BGH,
Beschl. v. 17.12.2003 - 1 StR 463/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 463/03
vom
17.12.2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.12.2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 24. Januar 2003 wird als unbegründet
verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
Zur Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rücktrittsfrage beurteilt sich nicht nach § 24
Abs. 1 Satz 2
StGB, sondern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB. Dessen
Voraussetzungen
liegen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat insoweit
ausreichende Feststellungen getroffen, daß das Handeln des
Angeklagten
nicht von einem Rücktrittswillen getragen war. Ohne den
Willen, die Tat aufzugeben und abzubrechen, ist kein Rücktritt
denkbar. Wer lediglich den Anschein erweckt, als wolle er die Tat
verhindern, aber tatsächlich vom Vorhaben gar nicht ablassen
will,
tritt nicht zurück. Dies ist ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs
(vgl. zuletzt BGH NStZ 2003, 308, 309).
- 3 -
Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war auch
aus der Sicht des Landgerichts kein Raum, weil dafür keine
konkreten
Anhaltspunkte vorlagen. Daß der Angeklagte
Rettungsbemühungen
ergriffen hat, war nach den Feststellungen wesentlicher
Bestandteil des Tatplanes.
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