BGH,
Beschl. v. 17.12.2003 - 5 StR 501/03
5 StR 501/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17.12.2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.12.2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist
unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur
Antragsschrift
des Generalbundesanwalts merkt der Senat - auch zum
Verteidigerschriftsatz
vom 15.12.2003 - an:
1. Es ist daran festzuhalten, daß nach geltendem Recht
(§ 141
Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK
keine
Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im
Ermittlungsverfahren,
und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbrechens,
einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.). Eine
richterliche
Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach
§§ 115, 115a
StPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers
durchgeführt und
später verwertet werden. Ferner ist der Beschuldigte zwar
gemäß § 163a
Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Recht auf
Verteidigerkonsultation
hinzuweisen, er ist aber nicht darüber hinaus über
ein Recht zu belehren,
die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen zu können.
Aus der
Mittellosigkeit des Beschuldigten ergibt sich nichts Abweichendes.
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2. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt
nicht vor. Den Inhalt
von Vernehmungsprotokollen konnte das Landgericht ohne weiteres
durch die auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle erfolgten
Zeugenaussagen
der Vernehmungsbeamten feststellen. Das Landgericht war auch nicht
etwa gehindert, dann aus der gefundenen Übereinstimmung des so
festgestellten
Inhalts eines Vernehmungsprotokolls mit dem noch ohne Vorhalt
erstatteten
Bericht des jeweiligen Vernehmungsbeamten ein Indiz für die
Zuverlässigkeit
der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zu entnehmen.
Ein Zirkelschluß liegt hierin - entgegen dem
Revisionsvorbringen - nicht, da
die Zuverlässigkeit des auf Vorhalt gewonnenen
Erinnerungsbildes unabhängig
von der Bewertung der übrigen Zeugenaussage beurteilt werden
kann (vgl. BGH StV 1993, 59; 1996, 412; Fischer StV 1993, 670).
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatvorsatz des
Angeklagten
bei der Rauschgifteinfuhr von Luxemburg nach Deutschland beruht
auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und
enthält keinen
sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß
das
Landgericht meinte, für die Tatphase des Fluges von Brasilien
nach Luxemburg
eine noch bestehende Gutgläubigkeit des Angeklagten nicht
ausschließen
zu können, beschwert diesen nicht.
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