BGH,
Beschl. v. 17.12.2008 - 1 StR 664/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 664/08
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 11. August 2008 im gesamten
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im
geschäftlichen Verkehr in acht Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der
Sachrüge. Die Revision führt zur Aufhebung des
gesamten Strafausspruchs. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im April
1999 von seinen Eltern die Leitung eines Immobilienmaklerunternehmens
in Nürnberg. Zu diesem Zeitpunkt wurde er von seinem Vater
darüber unterrichtet, dass ein
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Großteil der Umsätze des Unternehmens auf
Aufträgen der G. V. beruht. Allerdings hatte bereits im Jahr
1995 der zuständige Mitarbeiter der G. V. , welcher
für diese die Makleraufträge erteilte, die weitere
Beauftragung davon abhängig gemacht, dass ein jeweils
erheblicher Teil der Provisionszahlungen an ihn ausgekehrt
würde. Dementsprechend hatte dieser gesondert strafverfolgte
Mitarbeiter jeweils Rechnungen über angebliche
Beratungsleistungen gestellt, welche dann vom Vater des Angeklagten
beglichen wurden.
Diese Praxis übernahm der Angeklagte und zahlte in den Jahren
1999 bis 2003 in acht Fällen insgesamt 1.079.816 Euro an den
Versicherungsmitarbeiter. Dabei hatten im Jahr 2003 die
Umsätze aus der Vermittlung von
Grundstücksverkäufen der G. V. etwa 80 Prozent der
Gesamtumsätze der Maklerfirma ausgemacht.
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Nachdem dann der Sachverhalt bekannt wurde, machte die G. L. AG gegen
den Angeklagten Forderungen in Höhe von 1.117.782 Euro wegen
der vorgenannten Zahlungen geltend. Aufgrund eines am 22./ 29. Juli
2004 geschlossenen Vergleichs zahlte der Angeklagte an die
Lebensversicherung 200.000 Euro und verpflichtete sich
zusätzlich, weitere 100.000 Euro an die Versicherung zu
zahlen, falls die Steuerbescheide bestandskräftig werden,
durch welche Vorsteuerabzug und Betriebsausgaben der Firma des
Angeklagten anerkannt worden waren.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die
Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben
(§ 345 Abs. 4 StPO). Zwar hat das Landgericht aufgrund der
vergleichsweisen Zahlung
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des Angeklagten von 200.000 Euro an die Lebensversicherung eine
Anwendung des § 46a StGB geprüft, diese jedoch
abgelehnt, weil die Zahlung „im Wege des Vergleichs zur
Abgeltung von Schadensersatzansprüchen“ erfolgt sei,
„so dass § 46a StGB keine Anwendung
findet“ (UA S. 7). Diese Begründung für die
Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a StGB ist aber nicht
frei von Rechtsfehlern. Zwar darf Wiedergutmachung im Sinne von
§ 46a StGB nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz
gleichgesetzt werden, sondern es wird weiterhin ein kommunikativer
Prozess zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt
(MünchKomm-StGB/Franke § 46a Rdn. 11). Die Annahme
eines solchen kommunikativen Prozesses liegt vorliegend schon deshalb
dadurch nahe, dass die Beteiligten letztlich erfolgreiche
Vergleichsverhandlungen geführt haben.
Unabhängig davon, ob der G. V. überhaupt ein
Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten zugestanden hat, liegen im
Verhältnis zu ihr zumindest die Voraussetzungen des §
46a Nr. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat einen nicht unerheblichen Teil
des in erster Linie durch den gesondert verfolgten ehemaligen
Mitarbeiter der Versicherung verursachten Schadens ersetzt. In diesem
Zusammenhang ist zu sehen, dass er die Vergleichssumme aufbrachte,
obgleich im selben Zeitraum der Wegfall der Aufträge der G. V.
erhebliche Einnahmeverluste für seine Firma mit sich brachte
und diese dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Auch
angesichts des Umstandes, dass die Familie seinerzeit das zweite Kind
erwartete, hat der Angeklagte durch den freiwilligen Einsatz von
Vermögen seinen Willen zur Schadenswiedergutmachung
dokumentiert. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Situation seiner Firma war die von ihm erbrachte Leistung auch
erheblich (vgl. BGH NJW 2001, 2557, 2558 m.w.N.). Dass der Angeklagte
im Verhältnis zur G. V. weniger als die Hälfte des
Beste-
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chungsschadens ersetzt hat, ändert hieran deswegen nichts,
weil der gesondert verfolgte ehemalige Mitarbeiter der Versicherung
ebenfalls Schadensersatz geleistet hat und zudem der Angeklagte von ihm
zu den Provisionszahlungen letztlich nur durch die Drohung veranlasst
wurde, ansonsten würden keine Aufträge mehr erteilt,
und auch die Initiative von Anfang an von diesem Mitarbeiter ausging.
3. Die Auffassung des Landgerichts, der „vertypte
Milderungsgrund“ des § 46a StGB liege nicht vor, ist
somit rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht sicher
ausschließen, dass die Einzelstrafaussprüche bei
Anwendung der §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB niedriger
ausgefallen wären. Auch durch die von der Strafkammer
vorgenommene allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der
Vergleichszahlungen kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem
Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.
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Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des
Gesamtstrafausspruchs nach sich. Über diese Einzelstrafen und
die Gesamtstrafe ist neu zu befinden, wobei das neu zur Entscheidung
berufene Tatgericht angesichts der Gesamtumstände,
insbesondere der bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten, auch eine
Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen haben wird,
sofern im Übrigen die Voraussetzungen des § 56 StGB
gegeben sein sollten.
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Wahl Kolz Hebenstreit
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