BGH,
Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 481/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 481/08
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO am 17. Dezember 2008 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 18. Juni 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer
versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung
und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in
Tateinheit mit Körperverletzung und vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
drei Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision führt zu einer
Schuldspruchänderung und zur Aufhebung
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des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte u. a. am
25. September 1991 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller
Nötigung - Tatzeit Juni 1991 - zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt worden. Es folgte am 23. Juni 1993 eine
Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und
Freiheitsberaubung - Tatzeit Dezember 1990 - zu einer Jugendstrafe von
neun Jahren. Schließlich wurde er am 12. Juli 1994 wegen
einer im April 1991 begangenen Vergewaltigung in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch eines Kindes unter Einbeziehung der Strafe aus dem
Urteil vom 25. September 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Diese Strafen, sowie eine weitere Strafe von vier
Monaten wegen Gefangenenmeuterei, hat der Angeklagte bis zu seiner
Entlassung am 10. September 2007 vollständig
verbüßt.
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Am 19. November 2007 gegen 2.00 Uhr morgens fuhr der Angeklagte - ohne
im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein - zum Bonner
Straßenstrich, wo er die Prostituierte T. aufnahm, nachdem
man sich auf die Zahlung von 50 Euro für die
Ausführung von Oralverkehr geeinigt hatte. Spätestens
jetzt entschloss sich der Angeklagte eine geeignete
Örtlichkeit aufzusuchen, um dort, ohne dafür Geld zu
entrichten, sexuelle Handlungen mit der Geschädigten gegen
deren Willen durchzuführen. Die Prostituierte T. , die das
absprachewidrige Verhalten des Angeklagten erkannte, forderte diesen
erfolglos auf, sie aussteigen zu lassen. Ihren Versuch, telefonisch
Hilfe zu rufen, unterband der Angeklagte, indem er ihr nach einer
kurzen Rangelei gewaltsam ihr Handy entwand. Auf weiteren Widerstand
der schreienden und um sich tretenden Frau
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reagierte der Angeklagte mit schmerzhaften Griffen an Oberschenkel und
Unterleib. Weil sich die weiterhin renitente Geschädigte in
der Folgezeit weigerte, der Aufforderung des Angeklagten nach
Oralverkehr nachzukommen, hielt dieser an, um den Widerstand seines
Opfers zu brechen. Der Geschädigten gelang es, aus dem PKW zu
fliehen; sie wurde jedoch von dem Angeklagten verfolgt und zu Boden
gebracht. Als ein vorbeifahrender, auf das Geschehen aufmerksam
gewordener Autofahrer anhielt und der Geschädigten zu Hilfe
eilte, ergriff der Angeklagte die Flucht.
II.
1. Diese Feststellungen führen zu einer Verurteilung des
Angeklagten nicht wegen Freiheitsberaubung sondern wegen versuchter
Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Angeklagte hat
seinen anfangs gefassten Tatplan, die Geschädigte an
entlegener Stelle zu vergewaltigen, zu keinem Zeitpunkt aufgegeben.
Vielmehr ist sein Versuch, dessen Ausführung mit der
gewaltsamen Einwirkung auf die Geschädigte im PKW begonnen
hat, auf Grund des Eingreifens des zu Hilfe eilenden Autofahrers
fehlgeschlagen. Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit
entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen,
weil dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift eine versuchte
Vergewaltigung zur Last gelegt worden war.
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2. Der auf dem milderen Strafrahmen des § 239 StGB beruhende
Strafausspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
auf.
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3. Der Maßregelausspruch hingegen begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer stützt die Anordnung der
Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB, dessen formelle
Voraussetzungen der Nr. 1 sie für erfüllt
hält, weil der Angeklagte durch Urteile vom 25. September
1991, 23. Juni
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1993 und 12. Juli 1994 jedenfalls zwei Mal zu Freiheitsstrafen von
mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dabei übersieht
sie jedoch, dass der Angeklagte alle drei Taten, die diesen Urteilen zu
Grunde liegen, vor der ersten Verurteilung am 25. September 1991
begangen hat. Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB
darf aber nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung
führenden Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung
begangen worden ist (BGHSt 35, 6, 12; 38, 258). Vortaten und
Vorverurteilungen müssen in der Reihenfolge
"Tat-Urteil-Tat-Urteil" begangen worden sein (BGH, Beschl. vom 4.
September 2008 - 4 StR 378/08; Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl.
§ 66 Rdn. 49). Der Täter muss, um die Voraussetzungen
des § 66 Abs. 1 StBG zu erfüllen, die Warnfunktion
eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet
haben (BGHSt 35, 6, 12; 38, 258). Daran fehlt es hier, weshalb die
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB
keinen Bestand haben kann.
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Auf § 66 Abs. 2 oder 3 StGB stützt die Strafkammer
die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Ob die dort geforderten
Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das
Revisionsgericht die dem Tatrichter nach diesen Vorschriften obliegende
Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann (Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2007 - 2 StR 486/07).
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Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
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