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BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 519/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 519/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 519/08
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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