BGH,
Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 519/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 519/08
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 17. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin
ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene
Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet
wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in
Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51
Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer
Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in
Betracht.
1
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |