BGH,
Beschl. v. 17.12.2009 - 3 StR 521/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 521/09
vom
17. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 3. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass
die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei
Fällen schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher
Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, jeweils in
Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht", zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren verurteilt. Hiergegen
wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die
Verletzung sachlichen Rechts rügen.
1
Die Rechtsmittel führen zu der aus der Beschlussformel
ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; denn die
Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (… wenn
der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer
erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung bringt …) verdrängt
§ 171 1. Alt. StGB (… und dadurch den
Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen
oder psychischen Entwicklung erheblich geschä-
2
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digt zu werden …) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Hirsch in
LK 12. Aufl. § 225 Rdn. 31).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die
verhängten Einzelstrafen sowie die jeweils ausgesprochene
Gesamtstrafe können bestehen bleiben, weil das Landgericht die
Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der
Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt
hat.
3
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer |