BGH,
Beschl. v. 17.2.2004 - 4 StR 580/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 580/03
vom
17.02.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 17.02.2004
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 10. September 2003 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die im Fall 5 der Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung
sowie wegen weiterer vier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des
Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt und eine Sperrfrist von fünf Jahren
für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts
rügt.
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Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der
Urteilsgründe)
verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand, weil das
Landgericht sie rechtsfehlerhaft
dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen hat. Das Landgericht hat verkannt,
daß als
"Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne dieser
Vorschrift nur
solche Tatmittel in Betracht kommen, die, jedenfalls in ihrer konkreten
Anwendung,
objektiv geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl.
BGHSt 44, 103 f.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl.
§ 250 Rdn. 3 a und
b). Dies ist bei einer nicht funktionsfähigen
Schreckschußpistole, wie sie der
Angeklagte zur Tatbegehung benutzt hat, nicht der Fall, soweit sich
deren Benutzung
- wie hier - darin erschöpft, die Existenz einer scharfen
Schußwaffe
vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486 f.). In diesem Fall ist
§ 250 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. b StGB anwendbar, der eine geringere Mindeststrafdrohung hat.
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Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die
Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe
auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht und hebt daher die
betroffene Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, auf. Dies
entzieht
auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
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Ernemann Sost-Scheible |