BGH,
Beschl. v. 17.2.2005 - 4 StR 10/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 10/05
vom
17.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 17.02.2005
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 19. Juli 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Geiselnahme verurteilt
worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen; jedoch wird
der Schuldspruch insoweit dahin geändert, daß der
Angeklagte
der besonders schweren Vergewaltigung schuldig
ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen
Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten
verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
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Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts
genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat
jedoch mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel
ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Verurteilung wegen Geiselnahme, § 239 b StGB, hat
keinen Bestand.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte
der Zeugin M. bemächtigt und sie entführt, indem er
sie gewaltsam auf den
Beifahrersitz drückte, sie durch einen Faustschlag ins Gesicht
zur Herausgabe
der Fahrzeugschlüssel zwang und mit ihr eine Autofahrt, teils
mit riskanten
Fahrmanövern, unternahm. Dabei ging es dem Angeklagten nur
darum, die
Zeugin M. nicht weggehen zu lassen, wie diese es beabsichtigt hatte
[UA 12]. Daß er weiter gehende Ziele verfolgte, hat die
Strafkammer nicht festgestellt.
Wenn aber der Täter - wie hier - die von ihm geschaffene Lage
nicht
zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung
ausnutzen will, ist § 239
b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082;
BGH, Beschluß vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96; vgl.
auch LKTräger/
Schluckebier 11. Aufl. § 239 b Rdn. 8).
Die Verurteilung wegen Geiselnahme ist daher aufzuheben. Damit hat
auch die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand.
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben,
inwieweit das
Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der Erlangung der
Fahrzeugschlüssel
und der anschließenden Fahrt die Tatbestände der
Nötigung (§ 240 Abs. 1
StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB)
erfüllt; der Eingriff in
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die persönliche Bewegungsfreiheit der Zeugin durch die
erzwungene, riskante
Autofahrt war jedenfalls nicht unerheblich.
2. Im übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung auf
Grund der Sachrüge
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das
Landgericht
hat bezüglich der Vergewaltigung zu Recht die Qualifikation
des § 177
Abs. 4 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Da die von § 260
Abs. 4 Satz 1
StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung
der
Qualifikation in der Urteilsformel verlangt (vgl. BGHR StPO §
260 Abs. 4 Satz 1
Urteilsformel 4), hat der Senat den Schuldspruch dahin
geändert.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann |