BGH,
Beschl. v. 17.2.2009 - 1 StR 37/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 37/09
vom
17. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 23. April 2008 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den
Fällen III. 1, 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51 der
Urteilsgründe eine Einzelstrafe von jeweils einem Monat
Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in
42 Fällen, davon in drei Fällen mit Brandstiftung,
und wegen versuchter Sachbeschädigung in neun Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter
bestimmt, dass der Angeklagte vor dem Vollzug der Maßregel
„noch zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu
verbüßen“ hat. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu
der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des
angefochtenen Urteils; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar
2009 - u.a. - ausgeführt:
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„In allen neun Fällen der versuchten
Sachbeschädigung (Fall 1, 11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51)
hat die Strafkammer keine Einzelstrafen verhängt. Der Senat
kann hier in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in
jedem Einzelfall das gesetzliche Mindestmaß einer zeitlichen
Freiheitsstrafe von einem Monat festsetzen (§ 38 Abs. 2 StGB).
Die Strafkammer wollte ersichtlich für alle Taten kurze
Freiheitsstrafen verhängen (UA S. 37). Das Verbot der
Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung
der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1
Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der festzusetzenden
Einzelstrafen schließt jegliche Benachteiligung des
Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1
StGB). Einer Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es hier nicht,
weil Auswirkungen auf diese sicher auszuschließen
sind.“
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Dem tritt der Senat bei. Die Urteilsgründe sind deshalb
dahingehend zu ergänzen, dass in den Fällen III.1,
11, 12, 17, 31, 39, 45, 50 und 51 eine Einzelstrafe von jeweils einem
Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
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II. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); insbesondere ist
die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel nicht zu beanstanden. Die Kammer hat den
Vorwegvollzug rechtsfehlerfrei nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Abs. 5 Satz 1 StGB so bemessen, dass nach Erledigung der
Maßregel die Möglichkeit der Halbstrafenentlassung
besteht. Dabei hat sie die bis zum Urteilserlass erlittene
Untersuchungshaft von knapp zehn Monaten bereits
berücksichtigt. Zum
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jetzigen Zeitpunkt hat sich der Vorwegvollzug zwar durch die von dem
Angeklagten nach Urteilserlass weiterhin erlittene Untersuchungshaft
erledigt. Insofern bedarf es jedoch keiner Aufhebung der Anordnung des
Vorwegvollzugs, da die erlittene Untersuchungshaft
gemäß § 51 StGB grundsätzlich von
der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2
StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. BGH NStZ 2008,
213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,
teilweiser 8).
Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des
Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im
Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juni 2008 - 4
StR 204/08).
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Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer
geringen Änderung des angefochtenen Urteils führt,
ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4
StPO nicht veranlasst.
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Nack Wahl Graf
Jäger Sander |