BGH,
Beschl. v. 17.2.2009 - 1 StR 381/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 381/08
vom
17. Februar 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7, § 61 Abs. 1 Satz 2
Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht
gegeben, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs.
1 Satz 2 AufenthG, mit der eine räumliche
Beschränkung behördlich angeordnet worden ist,
wiederholt zuwidergehandelt wird.
BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 381/08 - OLG Bamberg
in der Strafsache
gegen
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wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine räumliche
Beschränkung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009
beschlossen:
Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht
gegeben, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs.
1 Satz 2 AufenthG, mit der eine räumliche
Beschränkung behördlich angeordnet worden ist,
wiederholt zuwidergehandelt wird.
Gründe:
I.
1. Die Angeklagte ist äthiopische Staatsangehörige.
Sie reiste im Juli 2004 in die Bundesrepublik ein und stellte einen
Asylantrag. Dieser wurde im September 2004 zurückgewiesen.
Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit Verwaltungsakt vom
3. Februar 2005 war ihr die vorübergehende Aussetzung der
Abschiebung bescheinigt und ihr Aufenthalt im Wege einer Auflage
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den
Landkreis Bad Kissingen beschränkt worden. Trotzdem wurde sie
am 1. März 2006 und am 2. Juli 2006 außerhalb des
ihr zugewiesenen Bezirks angetroffen. Am 19. Januar 2007 hielt sie sich
erneut ohne behördliche Erlaubnis außerhalb des
Landkreises Bad Kissingen am Hauptbahnhof in Schweinfurt auf.
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Das Amtsgericht Bad Kissingen hat die Angeklagte von dem hierauf
gestützten Vorwurf eines Verstoßes gegen §
95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit Urteil
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vom 11. Januar 2008 aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Ein Verstoß gegen eine räumliche
Beschränkung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei
nicht vom Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht (Sprung-)
Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
2. Das Oberlandesgericht Bamberg will der gegen dieses Urteil
gerichteten, auf die Sachrüge gestützten (Sprung-)
Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben. Auch ein wiederholter
Verstoß gegen eine von der Ausländerbehörde
angeordnete räumliche Beschränkung
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
erfülle den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG. Der Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verweise
auf den gesamten § 61 Abs. 1 AufenthG. Deshalb sei nicht nur
der wiederholte Verstoß gegen die bereits durch Gesetz
angeordnete räumliche Beschränkung auf das Bundesland
(§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sondern auch der wiederholte
Verstoß gegen eine durch die
Ausländerbehörde angeordnete weitergehende
räumliche Beschränkung des Aufenthalts (§ 61
Abs. 1 Satz 2 AufenthG) von § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG
umfasst. Hierfür spreche auch die amtliche
Überschrift des § 61 AufenthG, da der erste Teil der
Überschrift („Räumliche
Beschränkung“) erkennbar auf den gesamten §
61 Abs. 1 AufenthG Bezug nehme und mit der in § 95 Abs. 1 Nr.
7 AufenthG verwendeten Formulierung korrespondiere. Mit der Verwendung
des Begriffs der „räumlichen
Beschränkung“ in der Strafvorschrift habe der
Gesetzgeber zudem deutlich machen wollen, dass behördliche
Anordnungen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2
AufenthG, die keine räumliche Beschränkung
enthielten, nicht von dem Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG umfasst sein sollen. Schließlich spreche der von dem
Gesetzgeber verfolgte Zweck dafür, dass auch ein wiederholtes
Zuwiderhandeln gegen eine behördlich angeordnete
räumliche Beschränkung strafbar sei. Nach den Geset-
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zesmaterialien diene die Vorschrift der Angleichung der
aufenthaltsrechtlichen Folgen für vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer und Asylbewerber. So sei in
§ 85 Nr. 2 AsylVfG ebenfalls eine wiederholte Zuwiderhandlung
gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1,
Abs. 2 AsylVfG unter Strafe gestellt, wobei der Aufenthalt der
Asylbewerber jedoch schon von Gesetzes wegen auf den Bezirk der jeweils
zuständigen Ausländerbehörde
beschränkt sei. Daher könne eine inhaltliche
Gleichstellung zwischen vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländern und Asylbewerbern nur dadurch erreicht werden, dass
bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern auch der
wiederholte Verstoß gegen eine behördlich
angeordnete Beschränkung - auf den Bezirk der
Ausländerbehörde - nach § 95 Abs.1 Nr. 7
AufenthG strafbar sei.
3. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht
Bamberg durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 16. Oktober 2006 - 3 Ss 204/06 (StV 2007, 136), des
Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07, des
Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. März 2007 - 1 Ss
1/07, des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2007 - 83 Ss
126/07 (NStZ-RR 2008, 90) und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31.
Januar 2008 - Ss 39/08 (StraFo 2008, 128) gehindert. Dieser Auffassung
hat sich zuletzt auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. vom 27.
Mai 2008 - 1 Ss 362/07) angeschlossen. Diese Entscheidungen sind darauf
gestützt, dass ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine auf
einer behördlichen Anordnung beruhenden räumlichen
Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1
Satz 2 AufenthG nicht von dem Straftatbestand des § 95 Abs. 1
Nr. 7 AufenthG umfasst sei.
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4. Das Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb die Sache mit Beschluss
vom 24. Juni 2008 gemäß § 121 Abs. 2 GVG
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
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„Macht sich ein Angeklagter bei einem wiederholten
Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung
i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach § 95 Abs. 1
Nr. 7 AufenthG strafbar?“
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5. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des
Oberlandesgerichts Bamberg angeschlossen und beantragt zu
beschließen:
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„Der wiederholte Verstoß eines vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländers gegen eine nach § 61
Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete
räumliche Beschränkung seines Aufenthalts ist
strafbar gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG.“
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II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 GVG sind
gegeben.
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Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das
Oberlandesgericht Bamberg kann der Revision der Staatsanwaltschaft
nicht wie beabsichtigt stattgeben, ohne von der Rechtsansicht der
genannten Oberlandesgerichte abzuweichen.
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III.
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel
ersichtlich.
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1. Ob ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine nach § 61
Abs. 1 Satz 2 AufenthG von der Ausländerbehörde
angeordnete räumliche Beschränkung von der
Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst wird,
ist umstritten. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten,
schon aus der in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltenen
Verweisung auf den gesamten Absatz 1 des § 61 AufenthG ergebe
sich, dass nicht nur ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen die
gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung nach
§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Straftatbestand umfasst
sein soll, sondern auch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine nach
§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete
räumliche Beschränkung. Der Gesetzgeber habe den
Begriff der „vollziehbaren Anordnung“, den er in
der Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG
für Verstöße gegen behördlich
angeordnete räumliche Beschränkungen nach §
61 Abs. 1 Satz 2 verwendet habe, in der Strafvorschrift des §
95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht gebraucht, weil er aus der
Fülle der denkbaren Anordnungen der
Ausländerbehörde allein die wiederholten
Verstöße gegen eine räumliche
Beschränkung unter Strafe stellen wollte. Da zugleich
strafrechtliche Verstöße gegen die gesetzliche
Begrenzung des Aufenthalts auf das Bundesland strafrechtlich geahndet
werden sollten, habe sich eine zusammenfassende Formulierung der
„räumlichen Beschränkung nach § 61
Abs. 1 AufenthG“, wie sie in der Strafvorschrift verwendet
worden sei, angeboten (Zühlcke ZAR 2007, 99).
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2. Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass sich aus der
Gesetzessystematik ergebe, dass lediglich das wiederholte
Zuwiderhandeln gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
ergebende räumliche Beschränkung auf das Bundesland,
nicht aber der wiederholte Verstoß gegen eine weitergehende
behördliche Anordnung nach § 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG
von der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfasst
würde. Dies folge aus der Unterscheidung zwischen den beiden
Arten der räumlichen Beschränkung, die der
Gesetzgeber für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten in
§ 98 Abs. 3 AufenthG vorgenommen habe. Nach § 98 Abs.
3 Nr. 2 Alt. 4 AufenthG begehe derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der
vorsätzlich oder fahrlässig einer räumlichen
Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuwider
handele. Der wiederholte Verstoß gegen eine vollziehbare
Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG falle dagegen unter
die Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4
AufenthG. Aus dieser Differenzierung wird deshalb geschlossen, dass von
dem Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur eine
Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung nach
§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG umfasst sei. Anderenfalls
hätte der Gesetzgeber wie für den Bereich der
Ordnungswidrigkeiten auch in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG durch
die Verwendung einer entsprechenden Formulierung deutlich gemacht, dass
auch Verstöße gegen vollziehbare Auflagen
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG den
Straftatbestand erfüllen. Da er dies aber gerade nicht getan
habe, sei bei einem Verstoß gegen eine behördliche
Auflage, die über die gesetzliche Begrenzung des Aufenthalts
auf das Bundesland hinausgehe, nur der Bußgeldtatbestand des
§ 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4 AufenthG verwirklicht. Dies
entspreche im Übrigen der Regelung in § 85 Nr. 2
AsylVfG, da auch dort nur der Verstoß gegen die im Gesetz
statuierte räumliche Beschränkung nach § 56
Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG unter Strafe gestellt sei, nicht aber der
Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde
erlassene weitergehende Beschränkungsanordnung (so die
genannten Oberlandesgerich
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te aaO; auch Mosbacher in GK-AufenthG 28. Lfg. § 95 Rdn. 194;
Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 169. Lfg. AufenthG
§ 95 Rdn. 39; Hailbronner, AuslR 40. Lfg. AufenthG §
95 Rdn. 48; Stoppa in Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch
Strafverteidigung S. 1872 Rdn. 226, 227; derselbe in Westpal/Stoppa,
Ausländerrecht für die Polizei 3. Aufl. S. 714).
3. Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung
an.
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a) Die gesetzliche Regelung im Aufenthaltsgesetz ist nicht eindeutig.
Auch wenn in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf den gesamten
Absatz 1 des § 61 AufenthG Bezug genommen wird, spricht die
von dem Gesetzgeber im Bereich der
Bußgeldtatbestände vorgenommene Unterscheidung
zwischen der gesetzlich und der behördlich angeordneten
räumlichen Beschränkung dafür, dass von dem
Straftatbestand nur der Verstoß gegen die sich aus dem Gesetz
ergebende räumliche Beschränkung erfasst sein soll.
Neben der Gesetzessystematik (vgl. oben III 2) ergibt sich dies auch
aus der Regelungstechnik des Gesetzgebers im Bereich des
Ausländerrechts. Dieser ordnet es nämlich
regelmäßig ausdrücklich an, wenn ein
Verstoß gegen vollziehbare Auflagen eine strafrechtliche
Sanktion oder ein Bußgeld nach sich ziehen soll (vgl.
§ 95 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6a, § 98 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3
Nr. 2, Nr. 4 AufenthG; § 85 Nr. 3, Nr. 4 AsylVfG). Diese
Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Normierung der Straf und
Bußgeldvorschriften im Bereich des Ausländerrechts
spricht dafür, dass er eine entsprechende Formulierung auch
bei der Ausgestaltung des Straftatbestandes des § 95 Abs. 1
Nr. 7 AufenthG gebraucht hätte, wenn er einen wiederholten
Verstoß gegen eine behördlich angeordnete und
vollziehbare räumliche Beschränkung hätte
unter Strafe stellen wollen.
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b) Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil
unter die in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten
„weiteren Bedingungen und Auflagen“ nicht nur
behördlich angeordnete räumliche
Beschränkungen auf den Bezirk der
Ausländerbehörde oder sogar auf eine bestimmte
Gemeinde fallen. So kann dem Ausländer darüber hinaus
auch aufgegeben werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen,
wenn dies für die Durchsetzung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen erforderlich sein sollte (Hailbronner, aaO
§ 61 Rdn. 12 m.w.N.). Daneben kann mit Auflagen und
Bedingungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Verfestigung
seines Aufenthalts verhindert werden, indem ihm zum Beispiel verboten
wird, ein Studium aufzunehmen oder fortzusetzen (Hailbronner, aaO
§ 61 Rdn. 12). Auch kann ihm auferlegt werden, die Kosten
für die Ausreise bzw. Abschiebung auf einem Bankkonto
anzusparen (Hailbronner, aaO § 61 Rdn. 17 m.w.N.). Die
Vielfalt der Maßnahmen, die nach § 61 Abs. 1 Satz 2
AufenthG angeordnet werden können, spricht somit ebenfalls
dafür, dass der Gesetzgeber bei der pauschalen Verweisung in
§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf § 61 Abs. 1 AufenthG
nur die gesetzlich definierte räumliche Beschränkung
auf das Bundesland im Blick hatte, weil ansonsten mangels
klarstellender gesetzlicher Regelung gerade nicht deutlich wird, dass
darüber hinaus von allen in Betracht kommenden
behördlichen Anordnungen nur diejenigen unter Strafe gestellt
sein sollen, die lediglich eine weitergehende räumliche
Beschränkung des Aufenthalts enthalten.
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Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Gesetzgeber den
Weg einer pauschalen Verweisung auf § 61 Abs. 1 AufenthG
für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten nicht beschritten
hat, obwohl dies angesichts des Regelungszusammenhangs in § 98
Abs. 3 AufenthG sehr viel eindeutiger gewesen wäre als in
§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. In § 98 Abs. 3 Nr. 2
AufenthG ist nämlich nicht nur der Verstoß gegen
eine räumliche Beschränkung nach § 61
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Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt, sondern auch
Verstöße gegen räumliche
Beschränkungen, die sich sowohl aus dem Gesetz nach §
54a Abs. 2 AufenthG als auch aus vollziehbaren Auflagen nach §
12 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG ergeben. Diese Vorschrift
enthält somit eine nahezu ausnahmslose Regelung der
Verstöße gegen räumliche
Beschränkungen für den Bereich der
Ordnungswidrigkeiten, bei der lediglich die Verstöße
gegen eine behördlich angeordnete räumliche
Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
ausgenommen sind und dem Bußgeldtatbestand des § 98
Abs. 3 Nr. 4 AufenthG unterfallen. Angesichts des Regelungsbereichs des
§ 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG, nämlich
Verstöße gegen räumliche
Beschränkungen als Ordnungswidrigkeiten zu sanktionieren,
unabhängig davon ob diese sich aus Gesetz oder einer
behördlicher Anordnung ergeben, hätte es bei einer
allgemeinen Verweisung auf § 61 Abs. 1 AufenthG keinem Zweifel
unterlegen, dass hiervon auch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine
behördlich angeordnete Begrenzung des Aufenthalts nach
§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst wäre. Da der
Gesetzgeber aber dennoch von einer entsprechenden Verweisung in
§ 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG abgesehen hat, obwohl dies vom
Regelungsgehalt - anders als in der Strafvorschrift - eindeutig gewesen
wäre, spricht auch dies dagegen, dass der Gesetzgeber mit der
Formulierung „räumliche
Beschränkung“ eine „zusammenfassende
Formulierung“ (vgl. Zühlcke, ZAR 2007, 99)
gewählt hat und dass sich die in § 95 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG enthaltene Verweisung somit auch auf eine räumliche
Begrenzung des Aufenthalts des Ausländers nach § 61
Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezieht.
c) Auch der von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des § 95
Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verfolgte Zweck spricht nicht dafür,
dass wiederholte Zuwiderhandlungen gegen behördlich
angeordnete räumliche Beschränkungen nach §
61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter Strafe gestellt werden sollten. Nach den
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Gesetzesmaterialien soll der vollziehbar Ausreisepflichtige zwar
rechtlich nicht besser gestellt werden als ein Asylbewerber, so dass
wie in § 85 Nr. 2 AsylVfG auch in § 95 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG der wiederholte Verstoß gegen eine
räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1
AufenthG als Straftatbestand verankert worden ist (BTDrucks. 15/420 S.
98). Von § 85 Nr. 2 AsylVfG ist aber nur der Verstoß
gegen die räumlichen Beschränkungen umfasst, die sich
aus § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG und damit unmittelbar aus
dem Gesetz ergeben. Eine Ermächtigungsgrundlage für
weitergehende behördliche Anordnungen enthält diese
Vorschrift nicht.
Soweit der Aufenthalt des Asylbewerbers nach § 56 Abs. 1, Abs.
2 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde
beschränkt wird und damit enger gefasst ist, als dies in
§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, bedeutet das
ebenfalls nicht, dass die von dem Gesetzgeber gewollte Angleichung der
aufenthaltsrechtlichen Folgen von vollziehbar Ausreisepflichtigen
gegenüber Asylbewerbern inhaltlich nur dadurch erreicht werden
kann, dass in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht zwischen der
sich aus dem Gesetz ergebenden räumlichen
Beschränkung auf ein Bundesland und einer weitergehenden
behördlich angeordneten räumlichen
Beschränkung - etwa auf den Sitz der
Ausländerbehörde - differenziert wird. Zum einen ist
eine Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen gegenüber
der vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bestehenden
Rechtslage, wonach schon ein Verstoß gegen die
räumliche Beschränkung einer Duldung auf das
Bundesland nach dem Ausländergesetz nicht strafbar war (vgl.
BGHSt 42, 291), bereits dadurch erreicht worden, dass nunmehr auch der
vollziehbar Ausreisepflichtige bei einem wiederholten Zuwiderhandeln
gegen die sich aus dem Gesetz ergebende räumliche
Beschränkung bestraft wird. Zum anderen macht der Vergleich
zwischen § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG auf der einen und
§ 61 Abs. 1 Satz 1
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AufenthG auf der anderen Seite deutlich, dass der Gesetzgeber bei der
Begrenzung des Aufenthalts grundsätzlich zwischen
Asylbewerbern und vollziehbar Ausreisepflichtigen unterscheidet.
Hieraus ergibt sich, dass eine inhaltliche Angleichung der
aufenthaltsrechtlichen Folgen dahingehend, dass beide Gruppen von
Ausländern von vorneherein engen räumlichen
Beschränkungen unterliegen sollen, vom Gesetzgeber gerade
nicht gewollt war. So ist der Aufenthalt von vollziehbar
Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen nur bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen räumlich auf den Bezirk der
Ausländerbehörde und damit in dem gleichen Umfang wie
bei Asylbewerbern beschränkt (vgl. § 54a Abs. 2,
§ 61 Abs. 1a Satz 1 AufenthG).
d) Gegen die Auffassung, wonach auch ein Verstoß gegen eine
nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich
angeordnete räumliche Beschränkung unter den
Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt,
spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis
der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
(OLG Karlsruhe StV 2007, 136) und der ihm folgenden Oberlandesgerichte
keinen Handlungsbedarf gesehen hat (zur Bedeutung der Kenntnis
obergerichtlicher Rechtsprechung durch den Gesetzgeber für die
Gesetzesauslegung vgl. allgemein BGHSt 38, 93, 95; 47, 202, 206). So
wurden mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“
vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) unter anderem Änderungen
in § 61, § 95 und § 98 AufenthG vorgenommen.
Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren hatte mit einem
Entwurf des Bundesrates vom 30. März 2007 (BRDrucks. 224/07)
begonnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatten das Oberlandesgericht
Karlsruhe mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (OLG Karlsruhe StV 2007,
136), das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2
Ss 6/07 und das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom
1. März 2007 - 1 Ss 1/07 ent-
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schieden, dass eine Zuwiderhandlung eines vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländers gegen eine behördlich
angeordnete räumliche Beschränkung nach § 61
Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG
strafbar ist, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit nach §
98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG geahndet werden kann. Wenn diese Auslegung des
§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG tatsächlich in Diskrepanz
zu dem gesetzgeberischen Willen bei der Schaffung dieser Vorschrift
gestanden hätte, hätte der Gesetzgeber schon im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem „Gesetz zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union“ vom 19. August 2007 (BGBl I S.
1970) reagieren und § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - entsprechend
seiner üblichen Regelungstechnik im Ausländerrecht -
klarstellend dahingehend ergänzen können, dass auch
wiederholte Verstöße gegen vollziehbare Auflagen
nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter diese Strafvorschrift
fallen. Da er dies aber gerade nicht getan hat, spricht dies ebenfalls
dafür, dass unter § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur das
wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine räumliche
Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
fällt.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf |