BGH,
Beschl. v. 17.1.2002 - 3 StR 450/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 450/01
vom
17. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Bandendiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a)
und 2. auf dessen Antrag - am 17. Januar 2002 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 16. Mai 2001 wird
a) das Verfahren in den Fällen III. 9, 15, 19 und 21 der
Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der
Angeklagte des Bandendiebstahls in 14 Fällen, des versuchten
Bandendiebstahls und der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen
schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die in den Fällen III. 6 und 12
der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im
Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in 16
Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf
weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg; im übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift genannten Gründen der Erfolg versagt.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß entgegen der
Auffassung der Revision auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3
Buchst. d MRK vorliegt, weil das Verfahren nach den
Grundsätzen der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteile vom 18.
Oktober 2001 über die Individualbeschwerde Nr. 37225/97 -
N.F.B. gegen die Bundesrepublik Deutschland; vom 26. April 1991 -
30/1990/221/283 - Asch gegen Österreich = EuGRZ 1992, 474; vom
28. August 1992 - 39/1991/291/362 - Artner gegen Österreich =
EuGRZ 1992, 476) insgesamt nicht unfair war.
2. Die Sachrüge ist dagegen teilweise begründet.
In den Fällen III. 6 und 12 der Urteilsgründe hat
sich der Beschwerdeführer nicht des gemeinschaftlich
begangenen Bandendiebstahls (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 25
Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, da die frühere Mitangeklagte S.
und die anderweitig verfolgte O. die bei diesen
Taten entwendeten Textilien nicht als Bandenmitglieder, sondern
für sich selbst gestohlen haben. Diese Taten können
deshalb nur als einfache Diebstähle gewertet werden (vgl. BGH
NStZ 2000, 30). Hierzu hat der Angeklagte nach den getroffenen
Feststellungen aber zumindest Beihilfe geleistet. Der Senat
ändert den Schuldspruch selbst ab, da ausgeschlossen werden
kann, daß im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung weitere
Feststellungen getroffen werden können, die insoweit eine
Verurteilung des Angeklagten als Mittäter rechtfertigen.
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht
entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geringeren Vorwurf der
Beihilfe zum Diebstahl nicht wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können.
Im übrigen zieht die Revision erfolglos in Zweifel,
daß der Beschwerdeführer Mittäter der
Bandendiebstähle war. Die Formulierungen auf Seite 36 des
Urteils lassen allerdings besorgen, daß das Landgericht die
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom
22. März 2001 (BGHSt - GSSt - 46, 321) fehlerhaft dahin
mißverstanden hat, daß die Mitgliedschaft in einer
Bande mit der Teilnahmeform der Täterschaft gleichzusetzen
ist. Auch beim Bandendiebstahl gelten die allgemeinen Teilnahme- und
Zurechnungsregeln (aaO S. 338). Ein Bandenmitglied kann deshalb je nach
den Umständen des Einzelfalls als Mittäter oder als
Gehilfe handeln. Die hierzu getroffenen konkreten Feststellungen und
weiteren Erwägungen belegen jedoch, daß das
Landgericht hinsichtlich der bandenmäßig begangenen
Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei von einer Täterschaft des
Angeklagten ausgegangen ist.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der in
den Fällen III. 6 und 12 der Urteilsgründe
verhängten Einzelstrafen sowie des Ausspruchs über
die Gesamtstrafe.
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