BGH,
Beschl. v. 17.1.2006 - 2 StR 452/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 452/05
vom 17.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 17.01.2006 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Unterschlagung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des
Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
der Staatskasse zur Last; b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22.
April 2005 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes,
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen Mordes, wegen gemeinschaftlichen
Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem
Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen gemeinschaftlicher
Unterschlagung 1
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, im
Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das
Verfahren wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 154
Abs. 2 StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser
Tat verhängte Einzelstrafe von acht Monaten. 2 Die
Strafzumessungserwägung hinsichtlich der wegen Mordes
verhängten Einzelfreiheitsstrafe, dass der Angeklagte "aus
nichtigem Anlass gegenüber seinem Opfer zunächst
tätlich geworden ist und dann von einer Rettung dessen
Menschenlebens lediglich deshalb abgesehen hat, weil er verhindern
wollte, dass sein bisheriges Fehlverhalten offenbar wird" begegnet
insoweit Bedenken, als das Landgericht dem Angeklagten damit das
Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erschwerend anlastet (§ 46
Abs. 3 StGB). Die verhängte Einzelstrafe von acht Jahren und
sechs Monaten ist jedoch angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1
a Satz 1 StPO und kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch
für die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. 3 Der
Maßregelausspruch wird durch die Einstellung nicht
berührt. 4
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