BGH,
Beschl. v. 17.1.2006 - 4 StR 423/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 423/05
vom 17.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 17.01.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 4. März 2005 wird verworfen. 2. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren
Bandendiebstahls, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei
Fällen (Fälle B 10 und 11), Diebstahls "im besonders
schweren Fall" in acht Fällen und versuchten Diebstahls "im
besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung des
materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der
Angeklagte gegen die Verurteilung. 1 Die Nachprüfung des
Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Ergebnis kann auch
der Strafausspruch bestehen bleiben. 2 Zwar ist die bei der Bemessung
sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe vom Landgericht
herangezogene Erwägung, der Angeklagte und seine
Mittäter hätten an den Tatorten keine verwertbaren
Spuren hinterlassen, bedenklich, da es einem Täter unbenommen
ist, sich der Strafverfolgung zu 3
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entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und
18; BGH StraFO 2004, 278, 279). Der Senat kann jedoch
ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Vielmehr ist
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass
das Landgericht auf diesen Umstand lediglich deshalb abgestellt hat, um
u.a. damit das "professionelle Vorgehen" des Angeklagten, mithin die
bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen. Im
Fall B 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine
Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2,
§ 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begründung abgelehnt,
der Angeklagte und seine Mittäter hätten die Tat
deshalb abgebrochen, weil sie ersichtlich nach ihrem Tatplan nicht zum
Erfolg kommen konnten. Diese Erwägung lässt besorgen,
dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, von
seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung
zurückgetreten zu sein. Dies wäre rechtsfehlerhaft
(BGHR StGB § 46 Abs. 2, Tatumstände 13 und
Wertungsfehler 14). Auf dieser Erwägung beruht die Versagung
der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausführungen
zur Bemessung der Strafe im vergleichbaren Fall B 11 zeigen, hat sich
die Strafkammer bei der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den
Versuchstaten maßgeblich davon leiten lassen, ob bzw. in
welcher Höhe bei den Einbruchsversuchen Sachschäden
entstanden sind. 4 Schließlich lässt die in den
Fällen B 2, 3 und 14 sowie bei der Bemessung der Gesamtstrafe
angestellte Erwägung, der Angeklagte habe "das ihm von der
Nachbarschaft im Rahmen der erwünschten Integration von
ausländischen Mitbürgern entgegengebrachte Vertrauen
in gröbster Weise missbraucht" (UA 59), besorgen, dass das
Landgericht zum Nachteil des Angeklagten in unzulässiger Weise
berücksichtigt hat, dass er Ausländer ist (vgl. BGH
NStZ 1993, 337). Indes ist auch insoweit bereits zweifelhaft, ob die
Einzelstrafen in 5
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diesen Fällen bzw. die Gesamtstrafe hierauf beruhen, da dieser
Erwägung bei der Strafzumessung ersichtlich nur eine
untergeordnete Bedeutung zugekommen ist. Jedenfalls würde der
Senat selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers
von der Aufhebung des Strafausspruchs gemäß
§ 354 Abs. 1 a StPO absehen, da sowohl die Einzelstrafen in
diesen Fällen als auch die Gesamtstrafe im Hinblick auf die
verbleibenden Strafzumessungsgesichtspunkte insgesamt angemessen sind.
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