BGH,
Beschl. v. 17.1.2006 - 4 StR 493/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 493/05
vom 17.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 17.01.2006 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Verden vom 13. Mai 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter
gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat
die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Thorsten
M. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit
schwerem Raub, wegen Brandstiftung, Beihilfe zur schweren
räuberischen Erpressung und wegen Sachbeschädigung
unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 7. September 2004 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten
verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt, ist - soweit sie den
Schuldspruch und die verhängten 2
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Einzelstrafen betrifft - aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 2005 unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der
Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen nicht bestehen
bleiben, weil die Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Bremen-Blumenthal durchgreifenden rechtlichen Bedenken
begegnet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift
ausgeführt: "Zum einen ist der Vollstreckungsstand der
einbezogenen Verurteilung im Urteil nicht ausdrücklich
erörtert. Die Einbeziehung legt es jedoch nahe, dass die
Geldstrafe zum Urteilszeitpunkt weder erlassen, vollstreckt oder
verjährt war. Zum anderen entfaltete der Erlass des
Strafbefehls vom 7. September 2004 eine Zäsurwirkung
hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Tat. Eine Einbeziehung der
für die Sachbeschädigung vom 11. bzw. 12. September
2004 verhängten Geldstrafe war damit nicht möglich
(Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. § 55
Rdn. 14). Vielmehr war für die Taten Ziffern II. 1 bis II. 3
der Urteilsgründe (Tatzeiten: 3. Mai 2002 und 10.
März 2004) eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der
Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 7. September 2004 zu bilden und im
Hinblick auf die Sachbeschädigung vom 11. bzw. 12. September
2004 eine selbständige Einzelstrafe zu verhängen. Der
Gesamtstrafausspruch kann daher keinen Bestand haben und ist
aufzuheben. Die Überprüfung des Vollstreckungsstandes
betreffend den Strafbefehl vom 7. September 2004 und die Bildung der
zutreffenden Gesamtstrafe nebst selbständiger Einzelstrafe
können im Beschlussverfahren durch das nach § 462 a
StPO zuständige Gericht durchgeführt werden
(§§ 354 Abs. 1 b Satz 1, 460 StPO)."
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Dem schließt sich der Senat an. 3 Der Angeklagte hat die
Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die
Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren
gemäß §§ 460, 462 StPO
vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen
ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung
insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg
haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung
gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst
treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04
m.w.N.). 4
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible |