BGH,
Beschl. v. 17.1.2007 - 2 StR 568/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 568/06
vom
17.01.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 17.01.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 12. September 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der
Betäubungsmittel angeordnet.
1
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
2
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt:
3
- 3 -
"Die tatrichterliche Annahme von (mit-)täterschaftlichem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei
Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend auch die Angeklagte (UA S. 7)
- lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich
nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88;
Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 458/06; BGH, Beschl. v. 4.
April 2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Angeklagte hat sich tateinheitlich
hierzu wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116; BGH, Beschl. v. 6. April
2006 - 3 StR 87/06).
4
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
entgegen, weil sich die geständige Angeklagte nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können.
5
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den
Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso
unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat."
6
Dem schließt sich der Senat an.
7
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |