BGH,
Beschl. v. 17.7.2001 - 4 StR 284/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 284/99
vom
17. Juli 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Münster vom 22. Februar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in
fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls,
Bandendiebstahls in zwei Fällen und versuchten
Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und
neun Monaten verurteilt und sichergestellte Autoschlüssel
eingezogen. Hiergegen wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren
Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts
rügen; der Angeklagte J. beanstandet darüber hinaus
das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 18.
Juni 2001 ausgeführt:
"Die - bisherigen - Feststellungen tragen die Verurteilung wegen
Bandendiebstahls nicht. Nach der Entscheidung des Großen
Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (GSSt 1/00)
[= StV 2001, 399] setzt der Begriff der Bande den
Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich
mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine
gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch
ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen,
wobei ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in
einem übergeordneten Bandeninteresse" ebenso nicht
erforderlich ist wie, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder
örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen.
Daß sich die Angeklagten mit einer dritten Person
zusammengeschlossen haben, ist - bisher - nicht festgestellt. Ob und
inwieweit diesbezüglich ergänzende Feststellungen
getroffen werden können, muß der neuen
Hauptverhandlung vorbehalten bleiben."
Dem schließt sich der Senat an.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann
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