BGH,
Beschl. v. 17.7.2002 - 2 StR 216/02
2 StR 216/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli
2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 21. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15
Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
hat nur zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen neun in der Zeit
von Dezember 1999 bis Dezember 2000 sowie sechs im Februar 2001 bis zum
15. März 2001 begangene Taten zugrunde, für die
Einzelstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr neun Monaten
verhängt wurden. Die höchsten Einzelstrafen von
jeweils einem Jahr neun Monaten betrafen die Tat Nr. 5 der
Urteilsgründe - begangen im September 2000 - und die Tat Nr.
15 der Urteilsgründe - begangen am 15. März 2001 -.
Am 5. Februar 2001 (rechtskräftig seit dem 1. März
2001) war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, mit dem eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt wurde,
die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vollständig
bezahlt war. Das Landgericht hat eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den 15
Einzelfreiheitsstrafen gebildet und diese Geldstrafe - sowie eine
weitere durch Strafbefehl vom 23. April 2001 festgesetzte, ebenfalls
noch nicht vollständig bezahlte Geldstrafe für eine
am 10. März 2001 begangene Tat - nach § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB gesondert bestehen lassen. Von der Bildung je einer
Gesamtfreiheitsstrafe für die vor bzw. nach Erlaß
des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 begangenen Taten hat es "deshalb"
abgesehen.
Dies war rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte
unabhängig von der Frage der Einbeziehung der Geldstrafe aus
diesem Strafbefehl in eine Gesamtstrafe jeweils eine
Gesamtfreiheitsstrafe für die Taten 1 bis 9 und für
die Taten 10 bis 15 der Urteilsgründe festzusetzen gehabt.
Denn die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 war
nicht deshalb entfallen, weil es von der Möglichkeit des
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 32,
190, 194; BGHSt 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 I 1
Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR 2001, 103).
Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Bildung von nur einer
Gesamtfreiheitsstrafe statt von zwei Gesamtfreiheitsstrafen
für die hier abgeurteilten Taten auch beschwert, weil deren
denkbare Höhen - anders als bei der verhängten
Gesamtstrafe - noch eine Strafaussetzung zur Bewährung
ermöglicht hätten. Demgemäß war
die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Senat hebt auch die an sich
rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter
Gelegenheit zu geben, die Einzelstrafen im Hinblick auf die neu zu
bildenden Gesamtstrafen, deren Summe drei Jahre nicht
übersteigen darf (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 19, 20) festzusetzen. Einer
Aufhebung der dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen
bedarf es hingegen nicht. Sie können bestehen bleiben,
ergänzende Feststellungen bleiben möglich.
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