BGH,
Beschl. v. 17.7.2007 - 1 StR 312/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 312/07
vom
17.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.7.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg
vom 26. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass bei der Tat II.2.b der Angeklagte die beiden Beihilfehandlungen -
Transport von Geldmitteln aus Großbritannien in die Schweiz
sowie Umtausch von Geldmitteln in eine andere Währung - erst
nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beging, ohne
allerdings hierüber informiert zu sein, hindert seine
Strafbarkeit nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1). Es
bedurfte auch nicht weiterer Feststellungen, wie der anderweitig
verfolgte F. diese Geldmittel anschließend im Einzelnen
verwendete oder zu verwenden beabsichtigte. Aus dem Urteil ergibt sich
hinreichend, dass der Angeklagte durch die Handlungen das auf den
Umsatzerfolg zielende, auf einem organisierten Bezugs- und Absatzsystem
basierende Verhalten des F. und seiner Mittäter
unterstützte (vgl. in diesem Sinne BGHSt 43, 158; BGHR aaO).
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Rechtliche Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Landgericht
im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten
berücksichtigt hat, die Ermittlungsbehörden
hätten aus ermittlungstaktischen Erwägungen nicht
schon früher eingegriffen. Einen Anspruch eines
Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden
rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt
es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht
auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK
(vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). Hierdurch
ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
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