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BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.7.2007 - 1 StR 312/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 312/07
vom
17.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.7.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass bei der Tat II.2.b der Angeklagte die beiden Beihilfehandlungen - Transport von Geldmitteln aus Großbritannien in die Schweiz sowie Umtausch von Geldmitteln in eine andere Währung - erst nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beging, ohne allerdings hierüber informiert zu sein, hindert seine Strafbarkeit nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1). Es bedurfte auch nicht weiterer Feststellungen, wie der anderweitig verfolgte F. diese Geldmittel anschließend im Einzelnen verwendete oder zu verwenden beabsichtigte. Aus dem Urteil ergibt sich hinreichend, dass der Angeklagte durch die Handlungen das auf den Umsatzerfolg zielende, auf einem organisierten Bezugs- und Absatzsystem basierende Verhalten des F. und seiner Mittäter unterstützte (vgl. in diesem Sinne BGHSt 43, 158; BGHR aaO).
- 3 -
Rechtliche Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, die Ermittlungsbehörden hätten aus ermittlungstaktischen Erwägungen nicht schon früher eingegriffen. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
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