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BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 1 StR 353/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - 1 StR 353/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 353/08
vom
17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat zu dem Schriftsatz der Verteidigung vom 14. Juli 2008:
Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen zu den gegen eine schwere affektive Erschütterung sprechenden Kriterien ergibt, hat das Landgericht bei der Bestimmung der Strafhöhe das konkrete Tatbild im Blick gehabt, das unter anderem durch eine zielgerichtete Gestaltung des mehr als zehn Minuten dauernden Tatablaufs geprägt war. Anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung des 2. Strafsenats (StV 2008, 349) hat das Landgericht gerade nicht auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt und auf nicht näher spezifizierte Genugtuungsinteressen von Angehörigen des Tatopfers abgestellt.
Wahl Boetticher Elf
Graf Sander



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