BGH,
Beschl. v. 17.7.2008 - 1 StR 353/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 353/08
vom
17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg
vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
- 2 -
Ergänzend bemerkt der Senat zu dem Schriftsatz der
Verteidigung vom 14. Juli 2008:
Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,
insbesondere den Ausführungen zu den gegen eine schwere
affektive Erschütterung sprechenden Kriterien ergibt, hat das
Landgericht bei der Bestimmung der Strafhöhe das konkrete
Tatbild im Blick gehabt, das unter anderem durch eine zielgerichtete
Gestaltung des mehr als zehn Minuten dauernden Tatablaufs
geprägt war. Anders als in der von der Revision zitierten
Entscheidung des 2. Strafsenats (StV 2008, 349) hat das Landgericht
gerade nicht auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags
als schwerwiegendes Delikt und auf nicht näher spezifizierte
Genugtuungsinteressen von Angehörigen des Tatopfers abgestellt.
Wahl Boetticher Elf
Graf Sander |