BGH,
Beschl. v. 17.7.2008 - 3 StR 248/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 248/08
vom
17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17. Juli 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 14. Januar 2008 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von
Betäubungsmitteln als Person von über 21 Jahren an
eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen, wegen
Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Diebstahls, wegen
versuchter Nötigung und wegen
"gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in sechs Fällen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner
Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richtet.
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten
drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer
Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. Der vielfach, u. a.
1996, 1998 und zuletzt am 16. November 2000 einschlägig
vorbestrafte Angeklagte konsumiert nach den Feststellungen des
angefochtenen Urteils seit Jahren Marihuana, Ecstasy und Kokain. Er
beging die abgeurteilten Betäubungsmitteltaten, um aus den
Einnahmen seine Diskothekenbesuche und seinen Eigenkonsum zu
finanzieren und handelte bei diesen und den übrigen Taten in
der Absicht, möglichst der einzige Anbieter von Drogen in V.
zu sein, um so möglichst hohe Preise erzielen zu
können. Zu Beginn der Haftzeit litt er unter erheblichen
Entzugserscheinungen; er plant, sich während der Haftzeit
einer Drogentherapie zu unterziehen. All dies legt nahe, dass die
abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten
zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß
zu sich zu nehmen.
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Der Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass § 64
StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.
Juli 2007 (BGBI I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift
umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des §
64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr
das Ermessen tatsächlich ausüben und die
Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht
nachprüfbar machen (vgl. NStZ-RR 2008, 73 f.).
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei
Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt
hätte.
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Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Hubert |