BGH,
Beschl. v. 17.7.2009 - 5 StR 241/09
5 StR 241/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch
gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.
1
Der Schuldspruch begegnet - wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen
sachlichrechtlichen Bedenken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen
Bestand haben.
2
Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung
im Wege einer umfassenden Gesamtschau von Tat und
Persönlichkeit des vorbelasteten Angeklagten das Vorliegen
eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Die
Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im
3
- 3 -
engeren Sinne sind indes - auch unter Berücksichtigung des
eingeschränkten revisionsgerichtlichen
Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349)
-lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren
Strafrahmen gefundenen Strafe stützt sich die Strafkammer
ausschließlich unter pauschaler Verweisung auf die im Rahmen
der Erörterungen zum minderschweren Fall dargestellten nicht
unerheblichen Strafmilderungsgründe.
Strafschärfungsgründe werden nicht genannt. Danach
bleibt die beträchtliche Übersetzung der erheblichen
Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet.
Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der
Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe
auf der Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen
festzusetzen, die allenfalls durch weitere nicht widersprechende
Feststellungen ergänzt werden dürfen.
4
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp |